Urteil gegen 1&1: Kunden dĂĽrfen SIM-Karte in Modem stecken

1&1 darf Mobilfunk-Verträge nicht automatisch um 1 Jahr verlängern. Auch das Verbot stationärer Endgeräte ist unzulässig.

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Jemand unterschreibt einen Vertrag

Nicht alles, was Verbraucher unterschreiben, ist unbedingt wirksam.

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Verbraucherschützer verbuchen einen Erfolg gegen einseitige Vertragsbedingungen des Mobilfunkers 1&1 Telecom. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat gleich sieben AGB-Klauseln für unzulässig und unwirksam erklärt (Az. 2 U 603/24, nicht rechtskräftig). Beispielsweise untersagte 1&1 zu Unrecht die Nutzung stationärer Endgeräte, die kein Produkt von 1&1 sind. Außerdem verlängerte der Anbieter Verträge automatisch um zwölf Monate. Letzteres ist ein klarer Widerspruch zu Telekommunikationsgesetz (TKG), das in Paragraph 56 nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer das jederzeitige Kündigungsrecht mit einem Monat Frist vorsieht.

Eine weitere Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erklärt, dass Rechnungen ins Kundenkonto auf der 1&1-Webseite hochgeladen werden. „Mit dem Zugang” sollen sie fällig werden. Das OLG hält das für doppelt rechtswidrig: Einerseits werde der Zugang der Rechnungen fingiert. Solche Fiktionen sind ausdrücklich untersagt (Paragraph 308 Ziffer 6 BGB). Andererseits sei für Laien nicht erkennbar, wann der „Zugang” wirksam sein soll. Damit sei die Klausel intransparent, was Paragraph 307 Abs 1 Satz 2 BGB mit Unwirksamkeit ahndet. Die beiden letztgenannten Klauseln hatte die erste Instanz, das Landgericht Koblenz (LG, Az. 3 O 4/23), für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war also erfolgreich.

FĂĽnf weitere Klauseln hatte bereits das LG aufgehoben. Gegen zwei dieser Aufhebungen berief 1&1, jedoch ohne Erfolg:

1&1 wollte weiterhin mündliche Zusagen an Kunden, die nicht in Textform bestätigt werden, generell für unwirksam erklären dürfen. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt in Paragraph 305b individuellen Vertragsabreden sogar Vorrang gegenüber AGB. Daher geht ein so allgemeiner Ausschluss mündlicher Vereinbarungen zu weit.

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Einseitige Vertragsänderungen durch den Telecom-Betreiber zu Lasten des Kunden gestattet das TKG in Paragraph 57, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) vorgesehen ist. Dies hat 1&1 so umzusetzen versucht: „1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und (sic) zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.” Das hält das Gericht für intransparent, was nicht nur am verirrten „und” liegt. Schwerer ins Gewicht fällt die „Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe”, nämlich „billiges Ermessen“, „Ausgewogenheit“ und das doppelt vereinende „nicht nur unbedeutendes Maß“. Außerdem sei unklar, ob sich der Begriff „Vertragsbedingungen” nur auf die AGB oder den gesamten Vertrag bezieht. Damit sei die Klausel unverständlich und wegen Intransparenz unwirksam.

Bezüglich dreier weiterer Klauseln akzeptierte 1&1 das Verbot durch das LG Koblenz. Daher sind im Urteil des OLG Koblenz die juristischen Begründungen nicht enthalten. Die Begründungen des LG sind nicht veröffentlicht.

Diese drei rechtskräftig unwirksamen Klauseln sind ein Ausschluss von Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die Knüpfung der Übertragung eines Vertrags an einen Dritten an die vorherige schriftliche Zustimmung 1&1 Telecoms, und das Modemverbot: Wenig überraschend dürfen 1&1-Kunden die SIM-Karte nicht missbräuchlich nutzen. Überraschend ist, dass 1&1 es als missbräuchlich erklärt hat, die SIM „in stationäre Einrichtungen, gleich welcher Art, zu installieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.”