Österreichs Maßnahmen gegen Werbeanrufe bereits teilweise in Kraft

Für Werbeanrufe mit unterdrückter oder gefälschter Rufnummer werden in Österreich jetzt 58.000 Euro Strafe fällig. Einige Tage nach dieser durch ein Versehen verfrüht geltenden Vorschrift treten auch neue Verbraucherschutzregeln in Kraft.

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In Österreich ist es nun illegal, bei einem Werbeanruf die Rufnummer zu unterdrücken oder zu verfälschen. Bei Verstoß drohen sowohl dem Anrufer als auch seinem Telekom-Anbieter bis zu 58.000 Euro Strafe. Durch eine Schlamperei sind diese neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) bereits am Freitag um 00:00 Uhr in Kraft getreten. Geplant war eine konzertierte Gesetzwerdung gemeinsam mit einer Novelle des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), die am 1. Mai Geltung erlangt. Doch der Bundeskanzler ließ am Donnerstag im Bundesgesetzblatt das Startdatum der TKG-Novelle mit "TTMMJJJJ"
verlautbaren.

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht in Artikel 49 Absatz 1 vor, dass Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist". Da TTMMJJJJ kein ausdrücklich anderes Datum ist, trat diese TKG-Novelle also mit Ablauf des Donnerstag in Kraft. In Deutschland gilt seit September 2009 ein ähnliches Gesetz gegen unerwünschte Telefonanrufe.

Am Montag folgen dann neue Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz, die die Rechtsposition österreichischer Verbraucher gegenüber Unternehmen verbessern, wenn ein Vertrag durch einen unzulässigen Werbeanruf zustande gekommen ist. Werbeanrufe waren schon bisher nach Paragraph 107 TKG 2003 unzulässig, sofern nicht im Voraus zugestimmt worden war. Nun gelten aber auch für die trotzdem auf diesem Weg geschlossenen Verträge besondere Bestimmungen.

Einerseits werden Rücktrittsfristen für Fernabsatz-Verträge adaptiert, die über unzulässige Werbeanrufe zustande gekommen sind: Bei solcherart telefonisch angedienten Dienstleistungen, auch abseits von Glücksspiel, können Verbraucher in Zukunft sieben Werktage (ohne Samstag) nach Beginn der Dienstleistung oder, wenn dies ein späterer Zeitpunkt sein sollte, nach Legung der ersten Rechnung zurücktreten.

Eine spezielle Begründung ist dafür nicht erforderlich. Die Frist verlängert sich auf bis zu drei Monate, wenn der Unternehmer seinen Kunden nicht umfassend über vertragliche und rechtliche Parameter informiert hat (entsprechend Paragraph 5d KSchG). Dieses Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn mit der Ausführung gegenüber dem Verbraucher vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (ohne Samstag) begonnen wurde.

Andererseits kommt ein neues Rücktrittsrecht für Verträge über Hauslieferungen, Freizeit-Dienstleistungen, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte hinzu, wenn diese Verträge über unzulässige Werbeanrufen zustande gekommen sind.

Gibt es bei einem unzulässigen Telefonat Gewinnzusagen oder handelt es sich um Wett- und Lotteriedienstleistungen, ist der Vertrag überhaupt nichtig. Ein Rücktritt ist dann gar nicht erforderlich. Allerdings kann sich nur der Verbraucher auf die Nichtigkeit berufen. Sollte der Kunde tatsächlich die erhofften Millionen gewinnen, kann sich der Verkäufer nicht damit herausreden, dass sein Anruf illegal war. Der Unternehmer kann für seine Leistungen weder Entgelt nch Wertminderung verlangen, der Kunde kann aber umgekehrt alle seine Zahlungen und Leistungen zurückfordern.

Diese Bestimmungen gelten für Verträge, die nach dem 30. April geschlossen werden. (ck)