OLG: Nachtfahrt mit unbeleuchtetem Kennzeichen strafbar

OLG: Nachtfahrt mit unbeleuchtetem Kennzeichen strafbar

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Von
  • ssu

Wer bei Dunkelheit mit ausgeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und damit auch der Kennzeichen unterwegs ist, kann wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß Paragraph 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestraft werden.

Dabei ist für eine Verurteilung unerheblich, ob der Fahrer die Beleuchtung absichtlich abstellt, um die Identifizierung des Fahrzeugs zu verhindern, oder ob er das Licht aus Vergesslichkeit überhaupt nicht eingeschaltet hat. Dies geht nach Darstellung der Deutschen Anwaltshotline aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor (Az. 2 Ss 344/11).

Dabei musste das OLG als übergeordnete Instanz über ein Urteil des Amtsgerichts Göppingen befinden. Dessen Jugendrichter hatte einem Mopedfahrer nach einer Alkoholfahrt den Führerschein entzogen und eine achtmonatige Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet.

Insbesondere gegen das in der Urteilsbegründung neben der Trunkenheit aufgeführte Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs setzte sich der Verurteilte zur Wehr. Der Vorwurf, er habe die Beleuchtung erst ausgeschaltet, als er merkte, dass ihn ein Polizeifahrzeug verfolgt, sei unzutreffend, vielmehr habe er von Anfang an vergessen, das Licht einzuschalten.

Eine Klärung dieser Frage ist nach Ansicht des OLG jedoch zunächst ohne Bedeutung für eine Verurteilung: "Laut Straßenverkehrsordnung müssen bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen immer eingeschaltet sein – also auch die Kennzeichenbeleuchtung", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Sowohl das Ausschalten als auch ein Nichteinschalten der Beleuchtung bei Dunkelheit entspreche dem strafbaren Verdecken eines Kennzeichens bei Tageslicht.

Allerdings sei der Mopedfahrer offenbar erst ab dem Zeitpunkt, als er den ihm folgenden Polizeiwagen bemerkte, vorsätzlich vorgegangen. Erst in dem Moment sei ihm bewusst geworden, dass er erheblich alkoholisiert und möglicherweise fahruntüchtig ist. Insofern habe er bis dahin lediglich fahrlässig gehandelt – was bei einer erneuten Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht zu einem geringeren Strafmaß führen könnte. (ssu)