Grundsatzurteile zur Informationsfreiheit

Bundesministerien dürfen eine Akteneinsicht nicht mit der Begründung verwehren, dass die gewünschten Unterlagen "das Regierungshandeln" betreffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen entschieden.

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Bundesministerien dürfen Bürgern eine Akteneinsicht nicht mit der Begründung verwehren, dass die gewünschten Unterlagen "das Regierungshandeln" betreffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in zwei Grundsatzurteilen entschieden (Az.: BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 7 C 4.11). Demnach gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit einzelner Ressorts der Regierung. Die Leipziger Richter bestätigten mit den Beschlüssen Entscheidungen der Vorinstanz Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Eine Unterscheidung zwischen der Verwaltungs- und der Regierungstätigkeit eines Ministeriums gehe aus dem IFG nicht hervor sei und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt, begründete das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung. Es komme auch nicht darauf an, dass ein Ressort mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Andere gesetzlich festgeschriebene Ausnahmeregelungen stünden dem Informationsanspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere könne sich ein Ministerium nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.

In dem einen Fall hatte ein Interessent Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts begehrt. Im zweiten verlangte der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des gleichen Hauses, die dieses in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Bundestag abgegeben hatte. Das Berliner OVG hatte Anfang des Jahres auch in einer anderen Angelegenheit entschieden, dass das IFG eine Auskunftspflicht für alle Verwaltungsstellen des Bundes und damit für "die gesamte Exekutive" aufstelle. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, mit der Norm die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger und die Verwaltungskontrolle zu stärken.

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Peter Schaar, begrüßte die rechtliche Klarstellung aus Leipzig, "dass die Exekutive des Bundes einschließlich der Bundesregierung selbst dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterliegt und grundsätzlich den Bürgern Auskunft geben muss". Das Gericht habe so "der Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen". Schaar rechnet damit, dass die Urteile in der Praxis eine große Bedeutung entfalten. Es handle sich um eine "gute Nachricht für alle, die von ihrem demokratischen Recht auf umfassende Information Gebrauch machen wollen". (vbr)