Karlsruhe beschränkt Verwendung von Telekommunikationsdaten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes für teilweise verfassungswidrig erklärt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 302 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen sind teilweise verfassungswidrig (Az. 1 BvR 1299/05). Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Regeln verletzten zum Teil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

[Update: Schluss macht Karlsruhe mit der nach Ansicht der Kammer "verbreiteten aber umstrittenen Praxis", §113 auch für Auskünfte über den Inhaber einer IP-Adresse heranzuziehen: Die Regelung "berechtigt [...] nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen", entschieden die Richter, auch weil dies einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis darstelle. Der Gesetzgeber hat hier bis Juni 2013 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Kassiert hat das Gericht zudem eine in §113 Satz 2 geregelte spezielle Auskunftspflicht der Provider gegenüber Strafverfolgern und Geheimdiensten, die Zugangssicherungscodes wie Passwörter oder PINs betraf. Das ist nach Ansicht der Richter nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, "weil sie nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt". Der Zugriff auf diese Daten sei in dem derzeit geregelten Umfang "für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich". Die Vorschrift erlaube den Behörden Zugriff, ohne die Voraussetzungen dafür zu regeln. Auch hier hat das Verfassungsgericht eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2013 angeordnet.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes.

(Bild: Copyright © 2012 BVerfG)

Keine Einwände hat Karlsruhe gegen die im Telekommunikationsgesetz (TKG) festgeschriebene Pflicht für Telekommunikationsanbieter, die persönlichen Daten zu Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder anderen Anschlusskennungen zu speichern. Auch das über die Bundesnetzagentur abgewickelte automatische Auskunftsverfahren etwa für Strafverfolgungsbehörden ist in den Augen der Verfassungshüter nicht zu beanstanden, weil der damit einhergehende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung "nur von begrenztem Gewicht" sei (§§ 111, 112 TKG).

Die Beschwerde richtete sich auch gegen §113, der alle Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen (also etwa auch Krankenhäuser oder Hotels) verpflichtet, einer anfragenden Behörde direkt Auskunft zu erteilen, wenn dies "für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Gefahrenabwehr oder nachrichtendienstliche Aufgaben erforderlich ist".

Dagegen hat Karlsruhe grundsätzlich keine Einwände, macht aber eine klare Ansage für die Auslegung dieser Regelung. In der Praxis seien dabei bisher Rechtsgrundlagen, die die Behörden allgemein zur Erhebung von Daten ermächtigten, als ausreichend angesehen worden. Das sei nicht ausreichend: "Die Vorschrift ist jedoch verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf".

Das novellierte Telekommunikationsgesetz war im Juni 2004 in Kraft getreten. Ein Jahr später hatten vier E-Mail-Provider und zwei Privatpersonen eine Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingelegt. Die Internet-Unternehmen wandten sich dabei gegen die Auflage, Überwachungsschnittstellen ohne Entschädigung auf eigene Kosten vorhalten zu müssen. Dagegen hielten es die Privatpersonen für "grob unverhältnismäßig", persönliche Daten der gesamten Bevölkerung auf Vorrat zu speichern, nur weil ein Bruchteil dieser Daten einmal nützlich sein könnte. 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde in Teilen abgewiesen. Karlsruhe beschränkte sich auf die Überprüfung von Teilen des angegriffenen Gesetzes. ] (vbr) / (mho)