Apple vs. Samsung: Keine Straferhöhung
Im ersten Patentprozess zwischen Apple und Samsung sieht die Richterin keine vorsätzliche Patentverletzung durch Samsung. Deshalb kommt es nicht zu einer Erhöhung der von den Geschworenen verhängten Strafe von 1 Milliarde US-Dollar.
- Christian Kirsch
Erkennt ein US-Gericht bei einer Patentverletzung einen Vorsatz, kann es die von den Geschworenen verhängte Strafe auf das bis zu Dreifache erhöhen. Diese Gefahr besteht für Samsung nun vorerst nicht mehr: Richterin Lucy Koh sieht, wie die Jury, keine vorsätzliche Verletzung von Apples Patenten. Das geht aus einer Entscheidung vom 29. Januar 2013 hervor.
In zwei weiteren Beschlüssen behandelt Koh Anträge beider Parteien auf "Judgement as a Matter of Law" (JMOL). Dieses Konstrukt erlaubt es einem Gericht, Entscheidungen der Geschworenen zu übergehen, wenn "die Beweise nur eine vernünftige Schlussfolgerung erlauben, die im Widerspruch zum Jury-Spruch steht". So entschied sie, dass zwei von Samsung im Prozess angeführte Ansprüche seines Patents US 7,675,941 ungültig seien.
Mit anderen Wünschen scheiterte Apple jedoch: Koh wollte keinen JMOL-Beschluss wegen möglicher Vertragsverletzungen von Samsung bezüglich zweier standardrelevanter Patente fällen und lehnte ebenfalls einen neuen Prozess vor derselben Instanz ab. Zudem sah sie, ebenso wie die Jury, keine Verletzung von Apples Geschmacksmuster D504889 ("runde Ecken") für das iPad. Auch bei vier weiteren Samsung-Patenten widersprach die Richterin Apples Auffassung, diese seien ungültig. Die Jury hatte ohnehin die Meinung vertreten, Apple habe keines der von Samsung im Prozess angeführten Patente verletzt. Auch Samsung scheiterte mit seinem Wunsch nach einem neuen Verfahren vor derselben Instanz.
In dem Prozess (5:11-cv-01846) vor dem Bundesbezirksgericht in Nord-Kalifornien hatten die Geschworenen Samsung für schuldig befunden, gegen mehrere Geschmacksmuster und Patente von Apple verstoßen zu haben. Beide Parteien gehen nun gegen die Entscheidung vor und haben bereits angekündigt, in die Berufung zu gehen. (ck)