Gericht untersagt Datenschutz-Klauseln von Apple

Verbraucherschützer haben gegen 15 Klauseln aus der aktuellen Datenschutzrichtlinie auf Apples Website geklagt. Zuletzt waren sie vor dem Berliner Landgericht erfolgreich. Apple muss genauer über die Verwendung der Daten informieren.

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Das Landgericht Berlin hat acht Klauseln aus den Datenschutzbestimmungen auf der deutschen Website von Apple für unwirksam erklärt. Das geht aus einem Urteil hervor, das die Verbraucherzentrale Bundeszentrale (vzbv) veröffentlicht hat. Diese hatte ursprünglich 15 Klauseln beanstandet, für sieben davon habe der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, teilt der vzbv mit, der gegen Apple geklagt hatte. Das Gericht störte sich vor allem daran, dass die Informationen zur Verwendung der Daten nicht konkret genug seien.

In einer der Klauseln auf der Apple-Website heißt es: "Wenn du mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt trittst, kannst du jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten anzugeben. Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern." Das Gericht habe die Klausel für unzulässig erklärt, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Der vzbv hat vor Gericht erfolgreich moniert, das Datenschutzrecht verbiete "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten wofür verwendet werden. Apple behält sich auch vor, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben, ohne dass die betroffenen Dritten einwilligen. Auch diese Klausel hat das Gericht beanstandet so wie auch die, in der sich Apple das Recht einräumt, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben. Da unklar bliebe, um wen es sich hierbei handelt, überschreite die Klausel eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung.

Das Landgericht untersagte auch eine Klausel, in der Apple sich und seinen Partnerunternehmen das Recht einräumte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden. Apple wolle die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung sei das Gericht aber davon ausgegangen, dass die Daten "personenbeziehbar" seien. Standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Apple hatte laut dpa unter anderem argumentiert, das deutsche Recht greife nicht, weil keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhoben würden. Es handele sich nur um eine Information für die Kunden. Das Gericht sah das anders: Hinsichtlich deutscher Verbraucher sei deutsches Recht anzuwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar. (anw)