Anti-Piraterieabkommen soll Filesharing erfassen

Berichten zufolge sehen die jüngsten Entwürfe für ein Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) Strafvorschriften auch bei Copyrightverstößen auf gewerblicher Basis ohne "finanziellen Vorteil" vor.

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Entgegen den Behauptungen der EU-Kommission soll Ziel des geplanten Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) offenbar doch nicht allein die Verfolgung "massiver Verstöße" gegen Schutzrechte sein. Das geht aus jüngsten Entwürfen für das umstrittene Anti-Piraterieabkommen hervor, über welche die US-Bürgerrechtsorganisation Knowledge Ecology International (KEI) und der kanadische Rechtsprofessor Michael Geist im Vorfeld der für März anberaumten nächsten Verhandlungsrunde in Marokko berichten. Vielmehr stehen danach auch Strafvorschriften bei Copyrightverstößen auf gewerblicher Basis ohne "direkten oder indirekten finanziellen Vorteil" oder entsprechende Motivation zur unlauteren Bereicherung auf der Agenda der führenden Industrienationen einschließlich der EU und der USA. Damit würden nach Ansicht der Beobachter auch Filesharing-Aktivitäten in großem Maßstab kriminalisiert.

Als Strafen für derlei Urheberrechtsverstöße sollen Haftstrafen oder Geldbußen vorgesehen sein, die als "Abschreckung" für künftige vergleichbare Handlungen gedacht sind. Die Androhungen stünden in der verfolgten Linie, dem Rechtsverletzer jeden monetären Anreiz zu nehmen. Im konkreten Absatz zu Schadensersatzansprüchen heißt es, dass diese unter anderem entgangene Profite und den Wert des verletzten Guts oder Dienstes auf Basis von Maßgaben wie dem Marktwert, Lizenzgebühren oder "legitimen" Einschätzungen des Rechtehalters umfassen sollen. Weiter ist vorgesehen, dass Rechteinhaber auch im Fall eines zivilrechtlichen Vorgehens für die Verfahrenskosten und andere verknüpfte Ausgaben zu entschädigen sind.

Schärfen wollen die weitgehend im Geheimen agierenden Verhandlungspartner laut den nach außen gedrungenen Informationen auch das Schwert einstweiliger Verfügungen gegen Rechtsverletzer. So sollen alle angeschlossenen Länder entsprechende Möglichkeiten zum raschen Einschreiten vorsehen. Umstritten ist aber den Berichten nach noch, ob die gerichtlichen Verfügungen auch bei Patentverletzungen gelten sollen. Bisher haben die Verhandlungsführer offenbar auch nicht beachtet, dass Ausnahmen für die US-Regierung oder von ihr beauftragte Unternehmen bei Verstößen gegen Patentrechte und Copyrightbestimmungen existieren und in Kanada einstweilige Verfügungen im Urheberrecht auf architektonische Werke begrenzt sind. Erweitert werden sollen zudem die Regeln zur Grenzbeschlagnahme im Kampf gegen Produktpiraterie, wobei gewisse Klauseln etwa zur Inspektion von iPods aber angeblich nicht mehr zur Debatte stehen.

Zur Überwachung der Bestimmungen schwebt den Industrieländern ein eigenes Gremium vor. Dieses soll auch dabei helfen, Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von ACTA zu klären; außerdem soll es Verfahrensregeln aufstellen und Eingaben zivilgesellschaftlicher Organisationen entgegennehmen. Weiter wird den Kontrolleuren ins Aufgabenheft geschrieben, dass sie Dopplungen internationaler Anstrengungen zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern vermeiden sollen. Die US-Bürgerrechtler der Electronic Frontier Foundation (EFF) drängen unterdessen ähnlich wie europäische Mittelstandsvereinigungen weiter darauf, dass das zuständige Büro des US-Handelsbeauftragten endlich die aktuellen Entwürfe offiziell veröffentlicht und nicht allein Lobbygruppen der Rechteindustrie zugänglich macht.

Zum Anti-Counterfeit Trade Agreement (ACTA) siehe auch:

(Stefan Krempl) / (jk)