Urteil: Prepaid-Kunden steht Restguthaben ohne SIM-Karten-Rücksendung zu

Mobilfunkanbieter müssen unverbrauchte Beträge nach Vertragsende erstatten, ohne dies von der Rückgabe der SIM-Karte abhängig machen zu dürfen.

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Sim-Karte

(Bild: dpa, Bernd Thissen)

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Anbieter von Mobilfunkverträgen dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, unverbrauchtes Guthaben zurückzubekommen. Konkret ist es ihnen nicht gestattet, einen Restbetrag nach Vertragsende erst dann zu erstatten, wenn der frühere Partner seine SIM-Karte zurückgesandt hat. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 8. Mai entschieden (Az.: 12 O 264/18).

In dem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen eine entsprechende Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt. Der Diensleister hatte es sich in den Geschäftsbedingungen vorbehalten, das Restguthaben erst dann auszuzahlen, nachdem es die SIM-Karte zurückerhalten hatte. Der Kunde sei "insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen" gegen die Firma nach dem Auslaufen des Vertrags, hatte es darin geheißen.

Das Gericht schloss sich laut dem Urteil der Ansicht der Verbraucherschützer an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die Rücksendepflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben überhaupt erstatten zu lassen. Es gebe auch keinen sachlichen Grund dafür, warum die Betroffenen erst die SIM-Karte zurückschicken müssten. Von einer ohnehin bereits gesperrten oder deaktivierten Chipkarte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs mehr aus.

Auch die Argumentation von E-Plus, dass die unbrauchbaren Module dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden sollten, überzeugte die 12. Zivilkammer nicht. Sie monierte, das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleistungspflicht hatte E-Plus bereits während des Klageerfahrens im Oktober gestrichen. Das seit 2014 zu Telefónica Deutschland gehörende Unternehmen verteidigte die Klausel aber vor Gericht weiter und weigerte sich, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Firma offenbar Berufung einlegen will. (axk)