Zwangsmodem: Abmahnung für Vodafone und Deutsche Glasfaser

Glasfaseranbieter lassen Kunden oft keine Wahl beim Modem, entgegen dem TK-Endgerätegesetz. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schreitet ein.

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Kabelrollen stehen neben einem offenen Schacht

Das Symbolbild zeigt Verlegungsarbeiten in der kanadischen Stadt Lethbridge

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

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Die meisten deutschen Glasfaser-Anbieter installieren bei ihren Kunden ein fest verbundenes Glasfasermodem. Dieses Verhalten beschert Deutscher Glasfaser und Vodafone nun jeweils eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Denn Glasfaser-Kunden, die lieber ein eigenes Modem oder ein effizientes Modem-Router-Kombigerät nutzen möchten, können das nur schwer oder gar nicht tun. Dabei schreibt das Bundesgesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (TK-Endgerätegesetz) die Endgerätefreiheit vor.

Dieses Gesetz war eine Reaktion auf eine Entscheidung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2013. Mehrere DSL-Kunden hatten sich beschwert, weil sie keinen beliebigen Router an ihrem Anschluss betreiben konnten. Überraschend stellte sich die Bundesnetzagentur gegen die herrschende Auslegung von EU-Recht: Der deutsche Gesetzgeber habe nicht definiert, wo das Netz des Internet-Providers (ISP) ende und das Heimnetz der Kunden beginne. Daher obliege dem ISP "auch die Entscheidung, ob es sich bei den 'Routern' um Netzbestandteile oder Endgeräte handelt", hielt die Behörde per Bescheid fest, "Die Bundesnetzagentur kann diese Entscheidung nicht treffen." (siehe Providers Freund, c't 14/2013, S. 80)

Gleichzeitig stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die ISP nicht verpflichtet sind, Zugangskennungen und Passwörtern für die in den Räumlichkeiten der Kunden installierten Geräte zu nennen. Betroffene können die Einstellungen weder überprüfen noch ändern, und sind bei Sicherheitslücken machtlos. Außerdem ziehen Kombigeräte, die WLAN-Router und Glasfasermodem in sich vereinen, in der Regel weniger Strom als zwei getrennte Apparate.

Der Gesetzgeber nahm Notiz und reagierte 2016 mit dem TK-Endgerätegesetz. Seither sollte klar sein, dass Kunden ihre eigenen Modems an die "passiven Netzabschlusspunkte" anschließen dürfen und das Modem des ISP nicht nutzen müssen. Die gelebte Praxis sieht meist anders aus: "Zum einen installieren (die ISP) standardmäßig ein fest verbautes Glasfasermodem", berichtet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, "Zum anderen suggerieren sie bei der Bestellung, das Glasfasermodem des Anbieters müsse genutzt werden."

Weil die Bundesnetzagentur offenbar nichts unternimmt, ergreifen die Verbraucherschützer Maßnahmen: "Um den Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden“, berichtet Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, "Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt."

Fruchtet das nicht, können die Verbraucherschützer vor Gericht ziehen. Sie möchten die gesetzlich vorgeschriebene Gerätefreiheit durchsetzen. Zudem wollen sie erreichen, dass die ISP schon beim Vertragsabschluss darüber aufklären, dass Kunden neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein effizienteres Kombigerät verwenden dürfen. Nicht zuletzt würde das den Endgerätemarkt beleben. Derzeit gibt es wenig Router-Auswahl für Glasfaseranschlüsse.

Von Mietgeräten, die ISP häufig anbieten, rät die Verbraucherzentrale übrigens eher ab. Die Mietkosten würden den Kaufpreis bald übersteigen. Auch das Argument, Apparate würden im Falle eines Defektes ohne Aufpreis ausgetauscht, lässt die Verbraucherzentrale nicht gelten. Bei gekauften Geräten greift schließlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Außerdem bieten manche Kreditkarten eine Verlängerung der Gewährleistung bei mit der Karte gekauften Produkten. Mehrere Gerätehersteller bieten darüber hinaus noch freiwillige Garantien, bisweilen sogar für fünf Jahre ab Kaufdatum.

(ds)