Videoüberwachung: Diese datenschutzrechtliche Schranken gibt es

Private Überwachungskameras sind allgegenwärtig. Und allzu oft verstößt deren Einsatz gegen den Datenschutz. Was gilt es also zu beachten?

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, Thorsten Hübner

(Bild: Thorsten Hübner)

Lesezeit: 10 Min.
Von
  • Holger Bleich
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Als Dashcam, im Smartphone oder an Hauswänden zur Überwachung: Kameras sind im öffentlichen Raum allgegenwärtig. Sie lösen Bewegtbilder so gut auf, dass man Personen auch noch erkennen kann, wenn sie weit entfernt sind. Dabei sind die Kameras bisweilen so winzig, dass Hersteller sie nahezu unsichtbar in beliebige Geräte verbauen können.

Geraten Unbeteiligte unwissentlich ins Blickfeld einer Kamera, kann dies Rechte verletzen. Zum einen geht es ums Persönlichkeitsrecht, also den Anspruch auf Kontrolle übers eigene Bild. Zum anderen handelt es sich bei jeder Aufnahme von Menschen, die man auf den Bildern anhand beliebiger Merkmale identifizieren kann, um eine Erhebung personenbezogener Daten im datenschutzrechtlichen Sinn.

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Die europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden fassen deshalb den Begriff "Videoüberwachung" sehr weit. In einer Orientierungshilfe definierte es die Datenschutzkonferenz (DSK) als gemeinsames Gremium der deutschen Behörden folgendermaßen: "Eine Videoüberwachung liegt vor, wenn mithilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Von diesem Begriff werden nicht nur handelsübliche Überwachungskameras erfasst, sondern jegliche Geräte, die zur längerfristigen Beobachtung und somit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden."

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