Multicopter und Recht (Teil 3): Luftbildaufnahmen

Seite 2: Vorsicht bei Personen

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Besonders kritisch wird es, wenn man beabsichtigt, die mit dem Copter geschossenen Bilder zu veröffentlichen, insbesondere, wenn Personen abgebildet sind. Paragraf 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) regelt hierzu das Recht am eigenen Bild. Demnach dürfen sogenannte Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Als Bildnisse gelten dabei nicht nur Porträt-, sondern auch Ganzkörperaufnahmen sowie Gruppenfotos. Ob bei der Luftbildaufnahme einer Person ein Bildnis vorliegt, hängt in erster Linie von der Erkennbarkeit der Person ab. Wird aus großer Höhe aufgenommen oder schwebt der Multicopter direkt über der Person, sodass der Betroffene lediglich in der Draufsicht abgelichtet wird, liegt in der Regel kein Bildnis vor.

Von der generellen Einwilligungsbedürftigkeit gibt es jedoch auch Ausnahmen. Nach Paragraf 23 KUG müssen sich Personen der Zeitgeschichte, wie Politiker und Prominente, in einem gewissen Rahmen Veröffentlichungen ihrer Bildnisse gefallen lassen. Erscheint eine Person auf einem Bild nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, spielt die Personenabbildung also nur eine untergeordnete Rolle, bedarf es keiner Einwilligung der Betroffenen. Teilnehmer öffentlicher Versammlungen, wie Demonstrationen, Konzerten und Sportveranstaltungen, müssen auch nicht gefragt werden, ob sie einer Veröffentlichung zustimmen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die Versammlung an sich und nicht die abgebildete Person das Hauptmotiv des Fotos ist. Berücksichtigen muss man hierbei natürlich das Überflugverbot von Menschenansammlungen und gegebenenfalls das Hausrecht des Veranstalters.

Daneben sollte unbedingt daran gedacht werden, dass auch das Teilen von Bilder in sozialen Netzwerken wie Facebook ein Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen im Sinne des KUG darstellt.