EU-Check: Viele Reise-Websites hielten sich nicht an EU-Recht
EU-Kommission und Verbraucherschützer haben untersucht, ob Reise-Websites europäischen Verbraucherschutz-Bestimmungen genügen. Viele zeigten Mängel. Nur einer von vielen: Der Gesamtpreis wird zu spät angezeigt.
382 von 552 im vergangen Jahr überprüften Websites in Europa entsprachen nicht dem europäischen Verbraucherrecht. Das ergab eine gemeinsame Überprüfung der EU-Kommission und nationaler Verbraucherschutzbehörden und -verbänden. Dabei ging es darum, dass obligatorische Informationen über die Identität des Anbieters fehlten. Auch fehlten klare Hinweise über Beschwerdemöglichkeiten. Weiter wurde untersucht, ob Zusatzkosten zum Beispiel für Gepäck, Versicherung, Vorrang beim Boarding wie gefordert auf "Opt-in"-Basis angeboten wurden. Häufig wurde der Endpreis nicht wie vorgeschrieben ausgewiesen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend zugänglich und transparent gemacht.
19 von 33 deutschen Reise-Websites rechtskonform
In Deutschland wurden 33 Websites überprüft, 19 waren rechtskonform, 3 weitere zum Stichtag 1. April, gegen 11 laufen weitere Schritte. Hier war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beteiligt. Er moniert, dass bei Flugbuchungen im Internet Verbrauchern die tatsächlichen Kosten immer noch zu spät angezeigt werden. In sechs Fällen leitete der vzbv Verfahren ein. Gegen vier Firmen, darunter drei Fluggesellschaften und ein Vermittler von Flügen, wurde Klage erhoben.
"Zusatzkosten, zum Beispiel für Gepäck und Reiseversicherungen, müssen am Anfang des Buchungsvorgangs angegeben werden. Voreinstellungen sind gänzlich untersagt", erläutert der vzbv. Das sei in Artikel 23 der EU-Verordnung 1008/2008 geregelt. "Gerade das Verbot der Voreinstellung umgehen viele Anbieter äußerst einfallsreich", sagt Kerstin Hoppe vom vzbv.
Vier Klagen
Geklagt haben die Verbraucherschützer gegen die Fluggesellschaften Condor, Tuifly und Germania sowie die Unister GmbH mit ihrem Portal fluege.de. In zwei weiteren Fällen konnten die Verfahren außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden. Im Fall Condor habe das LG Frankfurt am Main entschieden (Az. 2-06 O 379/13), dass die Darstellung der Reiseversicherung unzulässig war. Kunden dürften nicht gezwungen werden, eine Auswahl für oder gegen eine Reiseversicherung treffen zu müssen.
Gegen Tuifly klagte der vzbv vor dem LG Hannover (Az. 18 O 210/13), weil die Fluggesellschaft die Verbraucher gewarnt hatte, dass Krankenrücktransportkosten von 18.000 Euro oder mehr auf sie zukommen können, wenn sie sich gegen eine Reiseversicherung entscheiden. Das Verfahren läuft noch. Bei der Fluggesellschaft Germania wurden die Zusatzkosten für einen Sitzplatz erst im vierten Buchungsschritt angegeben. Das sah das Landgericht Berlin als zulässig an (Az. 52 O 242/13). Der vzbv will Berufung gegen das Urteil einlegen. Auf dem Portal fluege.de wurden nach Ansicht des vzbv Zusatzkosten zu spät und die Reiseversicherung unzulässig dargestellt. Auch dieses Verfahren vor dem LG Leipzig (Az. 05 O 2416/13) läuft noch.
Aktion zeigt Wirkung
Inzwischen halten sich immerhin knapp zwei Drittel der Anbieter an geltendes Recht. "Von den 552 ĂĽberprĂĽften Reise-Websites sind dank der gemeinsamen BemĂĽhungen der Mitgliedstaaten und der Kommission nunmehr 62 Prozent im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz", sagte Neven Mimica, EU-Kommissar fĂĽr Verbraucherpolitik. Gegen die 209 Websites, die den Anforderungen immer noch nicht genĂĽgen, werden auf nationaler Ebene administrative oder rechtliche Schritte unternommen. (anw)