Notorische Abzocker in Wien verurteilt
Die für Abofallen-Abzocke bekannten Brüder Andreas und Jan Manuel Schmidtlein sind vom Handelsgericht Wien wegen zahlreicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit irreführenden Websites rechtskräftig verurteilt worden.
Die für Abofallen-Abzocke bekannten Brüder Andreas und Jan Manuel Schmidtlein sowie deren Redcio OHG sind vom Handelsgericht Wien wegen zahlreicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit irreführenden Websites rechtskräftig verurteilt worden (Az. 11 Cg 6/08g). Die Beklagten müssen es künftig unterlassen, den Eindruck zu erwecken, ihre Internet-Angebote seien kostenlos, wenn später Geld eingetrieben wird. Außerdem dürfen sie im Fernabsatz keine Verträge abschließen, ohne ihren gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Kunden nachzukommen. Schließlich müssen sie die Veröffentlichung des Urteils in einer Samstagausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs und zusätzlich die mit rund 9.400 Euro bemessenen Kosten der Klägerin bezahlen.
Das Verfahren hatte die österreichische Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (AK) angestrengt. Diese gesetzlich verankerte Institution, die in Österreich verschiedene Interessen der über drei Millionen Arbeitnehmer gegenüber Wirtschaft und Staat wahrnimmt, hat in Deutschland keine direkte Entsprechung. Neben Fragen von Beschäftigung, Weiterbildung, Qualifizierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt kümmern sich die föderal organisierten Kammern um arbeits- und sozialrechtliche Themen sowie nicht zuletzt um den Verbraucherschutz – in diesem Zusammenhang erfolgte auch der Vorstoß gegen die Schmidtleins.
Auf verschiedenen Websites hatten die Schmidtleins respektive deren Firmen Informationen zu Themen wie Liedtexten, Tätowierungen oder Personenbezeichnungen angeboten. Zugang erhielt aber nur, wer sich registrierte. Die meisten Nutzer dürften aus allen Wolken gefallen sein, als sie später saftige Rechnungen erhielten. Der Preis war nur im Kleingedruckten angegeben, die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung zum Widerrufsrecht (in Österreich: Rücktrittsrecht) erfolgte erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist.
Vergeblich hatte der Anwalt der Beklagten versucht, der Klage mit formellen Argumenten auszuweichen. Auch der Wechsel des zwischenzeitlichen Website-Betriebs von der Andreas & Manuel Schmidtlein GbR hin zur Redcio OGH, deren geschäftsführende Gesellschafter die Brüder sind, half nicht, dem Urteilsspruch zu entgehen. Die Männer kamen nicht zur Verhandlung nach Wien und konnten daher vom Richter nicht vernommen werden.
Entgegen der Ausführungen ihres Rechtsanwalts stellte das Gericht fest, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Websites keine Informationen hinsichtlich Kosten, Vertragsdauer und Rücktrittsrecht enthalten sind. Ob der Link auf der Website zu Angaben über das Widerrufsrecht funktioniert, konnte das Gericht nicht feststellen. Die E-Mail mit der Anmeldebestätigung enthält keine Angaben zum Widerrufsrecht. Erst mit der Rechnung wird auf die Rücktrittsfrist von 14 Tagen hingewiesen. "Zu diesem Zeitpunkt ist regelmäßig die 14-tägige Frist bereits abgelaufen", weiß das Handelsgericht Wien.
"Der Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die Bindung über 24 Monate erfolgt (...) nicht ausreichend deutlich und führt zu einer Irreführung der Internetuser", heißt es in der Urteilsbegründung, "Die Beklagten verstoßen somit gegen § 2 UWG" (österreichisches Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Auch Bestimmungen zur Preisinformation im österreichischen E-Commerce Gesetz (§ 5 Abs 2) sowie im Konsumentenschutzgesetz (§ 5c Abs 2) wurden verletzt. Hinzu kommt, dass die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes zur Information der Verbraucher über ihr Rücktrittsrecht nicht eingehalten wurden. Gefordert ist nämlich eine Übermittlung durch den Unternehmer, die Abrufbarkeit auf einer – jederzeit veränderbaren – Website reicht nicht aus.
Das Recht, das Urteil auf Kosten eines vor Gericht unterlegenen Websitebetreibers unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Printmedium veröffentlichen zu dürfen, hatte die Arbeiterkammer erst im vergangenen Jahr beim Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes erstritten. Damals war die Kammer erfolgreich gegen "Gratis"-Abzocker aus der Schweiz vorgegangen. Auf den nun behandelten Schmidtlein-Websites ist derzeit keine Neuanmeldung möglich.
(jk)