Dauer der Arbeitszeit

Wenn ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keine genauen Arbeitszeiten vorschreibt, bedeutet das noch lange nicht, dass der Mitarbeiter kommen und gehen darf, wann er will.

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Von
  • Marzena Sicking

Die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten gelten grundsätzlich für alle Mitarbeiter, auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht genau festgeschrieben wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 (Az.:10 AZR 325/12) klargestellt. Denn dann gilt automatisch die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart, nach der sich dann auch die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung bemessen. Diese Grundsätze gelten für alle Mitarbeiter, also auch für außertarifliche Angestellte.

Geklagt hatte eine RWE-Mitarbeiterin, die insgesamt 700 Minusstunden angesammelt hatte und sich trotz anderslautender Anweisung weigerte, die üblichen 38 Stunden im Büro zu verbringen. Angestellt wurde sie als "außertarifliche Mitarbeiterin" mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. In ihrem Arbeitsvertrag waren die genauen Arbeitszeiten nicht geregelt. Dafür war aber festgeschrieben worden, dass sie "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden" muss. Die Angestellte betrachtete das offenbar als Freibrief und erschien nur noch unregelmäßig im Büro.

Im Herbst 2010 hatten sich deshalb schon 700 Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto angesammelt und der Arbeitgeber forderte sie wiederholt auf, mindestens 7,6 Stunden täglich bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Büro zu verbringen. Die Frau weigerte sich. Daraufhin wurde ihr das Gehalt um 7.000 Euro brutto gekürzt, denn sie hatte im Dezember 2010 nur 19,8 Stunden, und im Januar 2011 sogar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet.

Geklagt hat dann aber nicht der Arbeitgeber, sondern die Mitarbeiterin. Sie wollte ihr volles Gehalt und verwies darauf, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auch gäbe es keine Klausel, die vorschreibe, dass sie an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein habe. Außerdem sei ihre Arbeit gar nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht dadurch, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige, dies sei vom Zeitaspekt unabhängig. Deshalb müsse ihr das Unternehmen auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Doch ihre Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Nach Auffassung der Richter setze ein Arbeitsvertrag zur Messung der geleisteten Arbeit auch die betriebsübliche Arbeitszeiten voraus. Diese Verpflichtung gilt automatisch, außer, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Vereinbarung über eine dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht sei aber nicht getroffen worden. Daher sei das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, sie für Zeiten zu bezahlen, in denen sie nicht offiziell gearbeitet hat. (gs)
(masi)