Familiennachzug: Doppelte Mietzahlungen sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat doppelte Kosten, die nach einem beruflich bedingten Umzug anfallen, in einem aktuellen Urteil als volle Werbungskosten anerkannt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wie jetzt bekannt wurde, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Az.: VI R 2/11) entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sein können.

Konkret ging es im verhandelten Fall um die Frage, ob die Mietaufwendungen für eine Familienwohnung am neuen Beschäftigungsort unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind, solange die Familie noch nicht nachgezogen ist und somit doppelte Mietkosten entstehen.

Der Kläger und seine Frau waren 2008 beide als Angestellte tätig. Seit November des Vorjahres arbeitete der Mann allerdings in einer anderen Stadt und hatte dort anlässlich des Arbeitsplatzwechsels für sich und seine Familie bereits eine 165 Quadratmeter große 5-Zimmer-Wohnung angemietet. Wie geplant, kamen die Ehefrau und sein Kind am 10. Februar 2008 nach. Die bisherige Familienwohnung wurde aufgegeben.

In der Einkommensteuererklärung für 2008 wollte der Kläger den gesamten Mietaufwand für die zwei Monate, in denen er alleine in der neuen Wohnung gelebt hatte, als Werbungskosten absetzen. Das zuständige Finanzamt wollte dies jedoch nicht anerkennen und setzte den Mietaufwand unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung nur anteilig für 60 Quadratmeter an. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg, der Fall kam vor Gericht.

Die vollständige Berücksichtigung der Mietaufwendungen lehnte auch das Finanzgericht (FG) mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung ab. In so einem Fall sei Abzug der Mietaufwendungen auf das für eine Person Notwendige begrenzt. Das Argument, dass der Kläger wegen des geplanten Familiennachzugs doch sofort eine größere Familienwohnung habe anmieten müssen, ließen die Richter nicht gelten.

Der Bundesfinanzhof hat sich allerdings auf die Seite des Steuerzahlers gestellt und bestätigt, dass die wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar ist. Allerdings könnten die Mietaufwendungen nur zeitanteilig abgesetzt werden. Also für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag der Familie und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag der Familie und längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Mietverhältnisses.

Begründung: Zwar habe das Finanzgericht zutreffend erkannt, dass die Mietaufwendungen des Klägers für die Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur begrenzt abziehbar sind, den Fall aber nicht unter dem Aspekt der unbeschränkten Abzugsfähigkeit als Werbungskosten berücksichtigt. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können.

Da allerdings noch einige Fragen zu den zeitlichen Abläufen offen geblieben sind, wurde die Vorentscheidung zwar aufgehoben, die Sache aber an das Finanzgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückgewiesen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)