Höhere Steuererstattung dank Umzug

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Sie können ab sofort höhere Pauschalen für beruflich bedingte Umzugskosten geltend machen.

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Von
  • Marzena Sicking

Ab sofort können in der Steuererklärung mehr Kosten für einen Umzug steuerlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzung dafür hat sich allerdings nicht geändert: er muss beruflich bedingt sein. Das wird angenommen, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich - also um mindestens eine Stunde - verkürzt. Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er ab dem 1. August 2011 höhere Pauschalen in seinen Werbungskosten ansetzen. Wer vorher umgezogen ist, muss sich allerdings noch mit den alten Beträgen begnügen.

Wie der Bund der Steuerzahler informiert, können neben den Kosten für den Möbeltransport auch die Maklergebühren und sogar die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung abgesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen kann der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen.

Die Kosten für die Umzugsspedition können dabei als „haushaltsnahe Dienstleistung“ aufgeführt und steuerlich abgezogen werden. Berücksichtigt werden dabei bis zu 20 Prozent der Kosten, die maximale Obergrenze liegt bei 20.000 Euro. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er einen Steuerabzug von bis zu 4.000 Euro erreichen kann. Aber Vorsicht: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, das Geld muss nach einer Rechnung der Spedition auf deren Konto überwiesen worden sein. Auch wer den Umzugswagen selbst fährt, kann die Kosten nicht absetzen, weil dann keine Leistung vorliegt, die von einem Unternehmen erbracht wurde.

Für „sonstige Umzugskosten“ kann zudem ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ab dem 1. August 2011 liegt dieser für ein Single bei 641 Euro (bisher 636 Euro), bei Verheirateten bei 1.283 Euro (bisher 1.271 Euro). Ziehen auch die Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen jeweils noch 283 Euro (bisher 280 Euro) angesetzt werden.

Wie man weiß, sind Umzüge vor allem für den Nachwuchs besonders hart: neue Freunde, neue Schule. Das Finanzamt zeigt ein Herz für Kinder: Benötigen diese aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, können diese Kosten ab 1. August 2011 bis zu einem Höchstbetrag von 1.617 Euro (bisher 1.603 Euro) pro Kind berücksichtigt werden. (masi)