Gefährliche Ratenvereinbarung

112.000 Euro muss ein Unternehmer zurückzahlen, der mit einem gewerblichen Kunden eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Insolvenzverwalter und Gericht waren sich einig: das hätte er so nicht tun dürfen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der § 133 Abs.1 InsO soll eigentlich für Fairness sorgen. So erlaubt er dem Insolvenzverwalter zu überprüfen, ob die Rechnungen eines bestimmten Gläubigers bevorzugt beglichen wurden. Ist das der Fall, kann er das Geld zurückfordern. Allerdings hat diese Regelung auch unerwünschte Nebenwirkungen. So kann es sein, dass ein Gläubiger, der dem Schuldner mit einer Teilzahl-Vereinbarung dabei helfen wollte, die Pleite doch noch abzuwenden, nachträglich dafür bestraft wird. Die Unsicherheit bleibt zehn Jahre lang bestehen, denn erst dann sind mögliche Ansprüche verjährt.

Wer Ratenzahlungen mit einem finanziell angeschlagenem gewerblichen Kunden vereinbart, begibt sich also auf dünnes Eis. Kein Wunder, dass viele Banken und Geschäftspartner sich auf solche Deals lieber nicht mehr einlassen wollen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 6.12.2012, Az.: IX ZR 3/12) dürfte die Angst der Geschäftspartner vor späteren Forderungen noch weiter schüren.

Verurteilt wurde ein Unternehmer, der mit einem gewerblichen Geschäftspartner Teilzahlungsvereinbarungen getroffen hatte. Dieser war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die offenen Beträge beliefen sich zuletzt auf mehr als 376.000 Euro. Man einigte sich darauf, dass der Schuldner das Geld in insgesamt acht Raten abbezahlen sollte. Tatsächlich zahlte er innerhalb von fünf Monaten 270.000 Euro zurück und bat dann nochmal um Anpassung: Für den Restbetrag wurden neue Teilzahlungen in einer geringeren Höhe vereinbart. Genutzt hat es nichts, der Gewerbetreibende ging pleite.

Der bestellte Insolvenzverwalter sah in den Teilzahlungsvereinbarungen dann leider auch keine Hilfestellung, sondern eine unerlaubte Bevorzugung des Gläubigers und forderte 137.533,06 Euro von ehemaligen Gläubiger zurück. Zunächst bekam er vor Gericht nur etwas mehr als 25.000 Euro zugesprochen.

Doch seine Revision hatte Erfolg und wurde vom Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass das beklagte Unternehmen beim Abschluss der Vereinbarung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst haben muss. Infolgedessen habe sie sich durch die Vereinbarung gegenüber den anderen Gläubigern einen Vorteil gesichert oder zumindest gebilligt. Die Richter wollten nicht glauben, dass dem Unternehmer die Zahlungsunfähigkeit nicht wirklich klar war, schließlich sei der Schuldner ja offenbar nicht in der Lage gewesen, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Auch habe er über einen längeren Zeitraum einen stetig anwachsenden Berg an Forderungen vor sich hergeschoben, der Gläubiger sei über die finanzielle Situation also unterrichtet gewesen. Waren beide Beteiligte über die Zahlungsunfähigkeit im Bilde, könne daraus „sowohl der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch seine Kenntnis bei der Beklagten abgeleitet werden“, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Auch den Hinweis des Gläubigers, er sei davon ausgegangen, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig sei, nahmen die Richter so nicht hin. Vielmehr forderten sie eindeutige Beweise: Der Gläubiger müsse die Fakten vorlegen können, auf denen er die Annahme gestützt habe, der Schuldner habe auch die Zahlungen an andere Gläubiger wieder aufgenommen.

Einen solchen Beweis anzutreten dürfte den meisten Geschäftspartnern allerdings schwerfallen, denn sie haben in der Regel ja keine detaillierten Einblick in die Zahlungsvorgänge ihrer Schuldner. Auch in diesem Fall konnte der ehemalige Gläubiger keine Beweise erbringen. Daher sah das Gericht die unerlaubte Vorteilsnahme als gegeben an und verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter geforderten Summe. (gs)
(masi)