Lock-Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist verboten

Dem Kunden mit durchgestrichenen Vergleichspreisen ein Schnäppchen anzuzeigen, ist eine übliche Methode. Der BGH hat dabei jetzt allerdings klare Grenzen gesetzt.

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Von
  • Marzena Sicking

Rabatt-Werbung, bei der dem aktuellen Preis ein anderer, durchgestrichener gegenübersteht, ist nur unter Berücksichtigung bestimmter Regeln erlaubt. So ist die Werbung mit angeblichen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenüberstehen, nur zulässig, wenn auch erklärt wird, wie lange die Einführungspreise für die Ware gelten und ab wann der "reguläre" Preis gezahlt werden muss.

Geklagt hatte ein Teppichhändler, dem die Werbung eines Wettbewerbers offenbar zu phantasievoll erschien. Dieser hatte in einem einer Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" geworben. Angezeigt wurden Einführungspreise, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er lediglich darauf hin, dass es sich bei dem Produkt um eine Weltneuheit handle, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Der Konkurrent sah Werbung und Aussagen als irreführend an und verklagte den Mann wegen Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab ihm Recht und hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Das ergebe sich aus den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde (Urteil vom 17. März 2011, Az.: I ZR 81/09).

Anders verhält es sich übrigens bei einem Räumungsverkauf: Nach gängiger Rechtsprechung ist eine zeitliche Begrenzung bei durchgestrichenen Preisen hier nicht nötig. Schließlich ist bei einem Räumungsverkauf klar, dass die Preisangabe maximal bis zur baldigen Geschäftsaufgabe gelten kann. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)