Markenrechtliches Risiko bei Zubehör und Ersatzteilen

Wer Produkte von Drittanbietern verkauft, die mit Markenware kompatibel sind, kann Hinweise auf das Original kaum verhindern. Entsprechende Werbung birgt allerdings markenrechtliche Risiken.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Zubehör und Ersatzteile für Markenprodukte von Drittanbietern erfreuen sich wachsender Beliebtheit beim Kunden. Schließlich kosten sie meist nur einen Bruchteil dessen, was der Markenhersteller für seine Produkte verlangt. Wer den Verbraucher auf das kompatible Fremderzeugnis aufmerksam machen will, kann das nur schwerlich tun, ohne das Markenprodukt zu benennen. Bei der Werbung mit fremden Marken sind allerdings strikte Regeln einzuhalten. Worauf genau zu achten ist, erklärt Rechtsanwalt Felix Barth im Interview mit heise resale.

Darf ein Händler No-Name-Zubehör und Ersatzteile für Markenprodukte nur mit Zustimmung des Originalherstellers vertreiben?

Felix Barth: Nein. Der Inhaber der Marke hat zwar das ausschließliche Recht, die geschützte Bezeichnung, bzw. das geschützte Design im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, aber die Herstellung und der Vertrieb von kompatiblem Zubehör und Ersatzteilen fallen nicht darunter. Jeder Gewebetreibende darf entsprechende Waren für fremde Originalprodukte herstellen und vertreiben, ohne dass er der Zustimmung des Herstellers der Originalware bedarf. Er darf die wettbewerbsrechtlichen Grenzen aber natürlich nicht überschreiten.

Rechtsanwalt Felix Barth arbeitet für die IT-Recht-Kanzlei in München. Er ist Spezialist im "Gewerblichen Rechtsschutz". Zu seinen Schwerpunkten gehören das Urheberrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Felix Barth ist Mitautor des "Lexikon für IT-Recht 2010".

Den meisten Markenherstellern gefällt es aber nicht, wenn in der Werbung für solche Produkte auf die Kompatibilität zur Markenware hingewiesen wird. Ist das denn überhaupt erlaubt?

Felix Barth: Der Hersteller oder Händler des Zubehörs muss in der Produktbeschreibung, aber auch in seiner Werbung auf den Verwendungszweck seiner Ware hinweisen dürfen. Und wenn man die Funktionsweise verständlich machen will, ist es eben teilweise unumgänglich, die fremde Marke zu zitieren oder abzubilden – beispielsweise, wenn eine Kfz-Halterung für ein iPhone beworben werden soll.

Also hat der Händler nichts zu befürchten, wenn er ein Originalprodukt, das marken-rechtlichen Schutz genießt, entsprechend verwendet?

Felix Barth: Das kann man pauschal so nicht sagen. Vielmehr müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Verwendung tatsächlich rechtmäßig ist: Die Benutzung der Marke muss notwendig sein, es darf sich dabei nur um einen so genannten Bestimmungshinweis handeln und die Benutzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Was genau ist mit einer Verwendung als Bestimmungshinweis gemeint?

Felix Barth: Eine Bestimmungsangabe im Sinne des Urheberrechtes § 23 Nr. 3 liegt vor, wenn das geschützte Zeichen beschreibend benutzt wird. Also um den Verwendungszweck der beworbenen Ware mit einem Hinweis wie beispielsweise "passend für" oder "kompatibel mit" genau klarzustellen.

Und was sollte man auf jeden Fall vermeiden?

Felix Barth: Die Werbung darf auf keinen Fall den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehörs sei auch der Hersteller des Originalprodukts oder dass zwischen dem Drittanbieter und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Wird beispielsweise suggeriert, dass der Drittanbieter dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, ist Ärger vorprogrammiert. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)