Was passiert mit einer Marke in der Insolvenz?

Eine gute Marke ist zwar keine richtige "Ware", sie kann aber einen durchaus hohen Wert besitzen. Daher fällt sie bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens der Insolvenzmasse zu.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Marke aufzubauen, ist nicht nur aus Marketing-Sicht sinnvoll. Sie entwickelt sich im Laufe der Zeit auch zu einem echten wirtschaftlichen Wert – vorausgesetzt natürlich, man hat vorher alles richtig gemacht. Doch was passiert, wenn der Markeninhaber in Zahlungsschwierigkeiten gerät und einen Insolvenzantrag stellen muss? Schließlich ist eine Marke doch keine normale Ware, die man unter den Gläubigern gerecht aufteilen kann, oft ist der Wert auch schwierig zu benennen. Rechtsanwalt Felix Barth erklärt, was im Falle einer Insolvenz mit einer Marke passiert.

Was passiert mit einer Marke, wenn der Markeninhaber/das Unternehmen Insolvenz anmelden muss?

Die Marke fällt bei Insolvenz des Markeninhabers gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts, Az. 29 W (pat) 44/06).

Rechtsanwalt Felix Barth

Rechtsanwalt Felix Barth arbeitet für die IT-Recht-Kanzlei in München. Er ist Fachanwalt für "Gewerblichen Rechtschutz", zu seinen Schwerpunkten gehören das Urheberrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Felix Barth ist Mitautor des "Lexikon für IT-Recht 2010".

Hat der Insolvenzverwalter dann vollen Zugriff oder kann der Unternehmer frei darüber entscheiden, was mit seiner Marke passiert?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Unternehmer zwar Inhaber der Marke (und der mit der Marke verbundenen Rechte und Pflichten, § 80 Abs. 1 InsO), er verliert jedoch seine Berechtigung über das Vermögen der Insolvenzmasse – und somit die Marke – zu verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.

Kann ein Unternehmen, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet und weiterarbeitet auch noch neue Marken anmelden?

Da der Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über das Vermögen des insolventen Vermögens hat und dies im Falle einer Markenanmeldung betroffen wäre, ist eine Markenanmeldung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich.

Warum wird die Insolvenzbefangenheit des Unternehmens in das Markenregister eingetragen?

Die Insolvenzbefangenheit wird nur dann im Markenregister eingetragen, wenn der Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht einen entsprechenden Antrag stellen (§ 29 Abs. 3 S. 1 MarkenG). Folge der Eintragung ist, dass die Vermutung hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Markeninhabers aus § 28 Abs. 1 MarkenG abgeschwächt wird. Doch selbst wenn eine Eintragung im Markenregister fehlt, kann der Markeninhaber nicht über die Marke (da Gegenstand der Insolvenzmasse) verfügen (§ 81 Abs. 1 InsO). Dies ist unabhängig von einer Kenntnis der beteiligten Parteien der Fall.

Kann eine Marke auch gepfändet werden?

Gemäß § 29 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke verpfändet werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. (Marzena Sicking) / (map)

Lesen Sie dazu auch:

(masi)