Produktbeschreibungen sind keine individuellen Werke

Sich eine Produktbeschreibung von einer anderen Website "auszuleihen", ist zwar nicht gerade fein, aber auch nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bilder und Texte von anderen Websites zu kopieren oder ohne die Genehmigung des Urhebers auf die eigene Seite zu stellen, ist verboten und gefährlich: Wer das tut, verstößt gegen das Urheberrecht und das kann ziemlich teuer werden.

Deshalb werden auch Betreiber von Online-Shops regelmäßig davor gewarnt, sich bei Produktfotos und -beschreibungen bei anderen Websites zu bedienen. Wer beispielsweise glaubt, er dürfe die Originalproduktfotos des Herstellers ohne dessen Genehmigung verwenden – schließlich verkauft man ja seine Ware – irrt. Das Gegenteil ist der Fall: Hersteller achten sehr genau darauf, welchen Händlern sie die teuer eingekauften Bilder zur Verfügung stellen. Schließlich sollen die Vertragspartner ja einen Wettbewerbsvorteil bekommen.

Bei Fotos ist also äußerste Vorsicht angebracht. Nicht ganz so schwerwiegend ist hingegen die "Zweitverwertung" einer Produktbeschreibung, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10).

Demnach genießen "herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops" mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz. Was das genau bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Felix Barth von der IT-Recht-Kanzlei in München: "Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, also einer eigenen kreativen Leistung am Text. Diese ist den Richtern zufolge bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben."

In dem verhandelten Fall hatte ein Online-Shop-Betreiber den anderen wegen Urheberrechtsverstößen verklagt. Beide verkaufen im Internet juristische Roben. Und der beklagte Händler hatte viele Beschreibungstexte tatsächlich eins zu eins von der Internetseite des Konkurrenten übernommen.

Trotzdem wollte das Gericht keinen urheberrechtlichen Verstoß erkennen. Zur Begründung hieß es, bei den Texten handele es sich "um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können". Also Massenware, die sich so oft im Internet findet, dass vermutlich gar nicht mehr nachvollziehbar ist, wer sie als erster ins Netz gestellt hat. Ein üblicher Standard, aber keine individuelle Schöpfung mit einem gewissen Maß an Originalität, wie auch das Gericht feststellte.

"Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen 'klauen' von Artikelbeschreibungen missverstanden werden", warnt Rechtsanwalt Barth. Erstens handelt man sich im Zweifelsfall trotzdem Ärger mit der Konkurrenz ein und zweitens nimmt man sich dadurch die Chance, sich mit einer kreativen Produktbeschreibung aus der Masse herauszuheben – was eigentlich doch jeder Händler will.

Aber wie kann man sein kreatives Werk vor Diebstahl durch den Konkurrenten schützen? Und wo genau ist die Grenze zwischen einer Standard-Produktbeschreibung und einem individuellen Werk? Dazu Barth: "Die Möglichkeiten sein Werk zu schützen sind beschränkt: Etwaige Hinweise auf den urheberrechtlichen Schutz der dargestellten Texte auf der Internetseite sind rechtlich gesehen letztlich ein Leersatz: Denn ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, hängt allein von dessen Schöpfungshöhe ab und kann nicht durch einen Hinweis darauf fingiert werden. Technischen Schutz im Internet bietet aber etwa eine Kopierschutzsoftware. Ob der gewählte Text die erforderliche Schöpfungshöhe hat und damit urheberrechtlich geschützt ist, hängt stets vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich überprüft werden, bevor irgendwelche vermeintlichen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden." (Marzena Sicking) / (map)
(masi)