Steuerprüfung digital

Der Bundesfinanzhof, hat sich mit der Frage befasst, was die Finanzämter im Rahmen einer Prüfung elektronischer Unterlagen beachten müssen. Auch die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft dürfen nicht ohne Weiteres Unterlagen beschlagnahmen.

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Lesezeit: 12 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Der Übergang zur EDV in vielen Firmen ließ die Finanzverwaltung nicht unbeeindruckt: Hatte man sich früher in verstaubten Regalen auf die Suche nach verborgenen Dokumenten aufgemacht oder in Mikroverfilmungen mühsam geforscht, lockte nun die EDV-Anlage mit ihren interessanten Daten.

Doch Betriebsprüfer durften zunächst nicht direkt auf die Anlage und ihre Auswertungsmöglichkeiten Zugriff nehmen. Das Gesetz beschränkte ihre Möglichkeiten auf Stichproben und Systemprüfungen. Schließlich hat aber der Gesetzgeber sein Ohr den behördlichen Begehrlichkeiten geöffnet und im Steuerrecht den Paragrafen 147 Absatz 6 der Abgabenordnung verankert. Seither darf die Steuerverwaltung im Rahmen einer "Außenprüfung" (gemeint sind hier die klassische Betriebsprüfung, die Lohnsteuer-, die Umsatzsteueraußenprüfung sowie die Investitionszulagen-Sonderprüfung) nach eigenem Ermessen direkt in die EDV-Anlage Einblick nehmen. Das gilt allerdings nur, wenn die Unterlagen bereits digital vorliegen. Niemand ist verpflichtet, seine papierenen Unterlagen zur vereinfachten Bearbeitung und besseren Auswertung zu digitalisieren.