Pauschaler Rundfunkbeitrag soll die Rundfunkgebühr ablösen

Die Pläne der Rundfunkkommission der Länder zur Reform der Rundfunkgebühren decken sich weitgehend mit den von Verfassungsrechtler Paul Kirchhof im Rahmen seines Gutachtens erstellten Vorschläge, wie der vom Politik- und Medien-Blog Carta nun veröffentlichte Entwurf zum Rundfunkgebühren-Staatsvertrag zeigt.

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Von
  • Matthias Parbel

Anfang Juni soll sich die Rundfunkkommission der Länder mit der Reform der Rundfunkgebühren befassen – und wird dabei auch das von Verfassungsrechtler Paul Kirchhof in der ersten Maiwoche veröffentlichte Gutachten heranziehen. Dabei geht es um die zentrale Frage eines verfassungsrechtlich unbedenklichen Weges von der bisherigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr hin zu einer Haushaltspauschale, dem "Rundfunkbeitrag". Wie ein vom Politik- und Medien-Blog Carta nun veröffentlichter – und auf den 31. März 2010 datierter – Entwurf zum Rundfunkgebühren-Staatsvertrag deutlich macht, decken sich die Pläne der Kommissionsreferenten weitgehend mit den Empfehlungen des Kirchhof-Gutachtens.

Wie die bisherige Rundfunkgebühr soll auch der geplante pauschale Rundfunkbeitrag über die GEZ eingezogen und an die Rundfunkanstalten abgeführt werden. Beitragspflichtig ist künftig jeder Haushalt und jede Betriebsstätte. Im privaten Umfeld sieht der Entwurf vor, den Inhaber einer "zum Wohnen oder Schlafen geeigneten abgeschlossenen Raumeinheit mit separatem Eingang" zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages in die Pflicht zu nehmen. Diese Definition orientiert sich an den Einträgen der Melderegister – die Daten dürfen die Rundfunkanstalten bei Bedarf von den Einwohnermeldeämtern anfordern. Im gewerblichen Umfeld soll sich die Höhe des Rundfunkbeitrags an der Zahl der Mitarbeiter einer Betriebsstätte orientieren, wobei erst ab einem bis neun sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der volle Beitrag angesetzt wird.

Grundsätzlich unterliegen nach dem Entwurf alle Haushalte und Betriebsstätten der Beitrags- sowie der Anzeigepflicht gegenüber den Rundfunkanstalten beziehungsweise der GEZ. Ein Verstoß gegen diese Pflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei für anzeigepflichtige Meldungen ein Zeitraum bis zu einem Monat angesetzt wird, die Beitragszahlung darf nicht länger als sechs Monate unterbleiben. Für Härtefälle sind unterdessen grundlegende Ausnahmeregelungen vorgesehen, insbesondere für Sozialhilfeempfänger. Auf alle anderen käme künftig ein monatlicher Beitrag von rund 18 Euro zu – sofern die Reform die Forderung der öffentlich-rechtlichen Anstalten nach einer aufkommensneutralen Neugestaltung der Rundfunkgebühren berücksichtigt.

Siehe hierzu auch:

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