US-Senator will Strafbarkeit von "Verleitung zu Copyright-Verletzungen"

US-Senator Orrin Hatch, Vorsitzender des Justizausschusses des Senats, will erreichen, dass jeder, der Copyright-Verletzungen ermöglicht oder dazu verleitet, für die dadurch entstandenen Schäden zur Verantwortung gezogen werden kann.

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Von
  • Jürgen Kuri

Einen neuen Anlauf gegen Filesharer und Hersteller von Geräten, mit denen sich digitale Medien kopieren lassen, nimmt der US-Senator Orrin Hatch, Vorsitzender des Justizausschusses des Senats. Er will mit einem Gesetzesentwurf erreichen, dass jeder, der bewusst Copyright-Verletzungen ermöglicht oder dazu verleitet, juristisch für die dadurch entstandenen Schäden zur Verantwortung gezogen werden kann.

Hatch, der gerne in die Klagen der Musikindustrie über die Raubkopierer einstimmt, die der Branche angeblich die Umsätze versauen, wurde bekannt durch Gesetzesvorlagen, die beispielsweise Filetauscher ins Gefängnis bringen sollten, oder durch Vorschläge, die Computer von Nutzern illegaler Tauschbörsen zu zerstören. Bekannt wurde er aber auch dadurch, dass die Musikindustrie-Lobby RIAA ihm durch Spenden bei der Finanzierung seiner politischen Laufbahn hilft.

Eigentlich wollte Orrin Hatch einen neuen Gesetzentwurf bereits diese Woche einbringen -- dies wurde aber offensichtlich noch einmal verschoben. Die US-Bürgerrechtsorganisation Electonic Frontier Foundation (EFF) informierte aber bereits über den Entwurf; sie verweist auf den Text, den die Rechtsprofessorin und Online- sowie Urheber-Rechtsexpertin Susan Crawford in ihrem Blog veröffentlichte. Der Entwurf trägt den Titel "Inducement Devolves into Unlawful Child Exploitation Act of 2004" -- US-Politiker machen Tauschbörsen immer wieder einmal für die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet verantwortlich und begründeten schon diverse Gesetzesinitativen damit. Die eigentliche Absicht des Entwurf ergibt sich dann aber aus der Formulierung "Intentional Inducement of Copryright Infringement": Danach soll jeder, der bei der Copyright-Verletzung "aids, abets, induces, counsels, or procures" (hilft, Beihilfe leistet, verleitet oder sie vermittelt) für die Folgen haftbar zu machen sein.

Die Bürgerrechtler befürchten nun, sowohl Anbieter von Filesharing-Tools als auch Hersteller von Geräten, die zum Kopieren urheberrechtlich geschützten Materials genutzt werden können, würden nach diesem Gesetzentwurf plötzlich verantwortlich gemacht für Rechtsverletzungen, die Anwender ihrer Soft- oder Hardware begehen. Damit müssten die Hersteller auch bei jeder Neuentwicklung erst einmal prüfen, ob mit einem Produkt oder einer Dienstleistung gegen die Copyright-Gesetze verstoßen werden könnte -- und sich im Zweifelsfall möglicherweise die Genehmigung der entsprechenden Branchenverbände einholen. Letztlich müssten dann jeweils die Gerichte klären, ob die "Beihilfe" tatsächlich absichtlich geschehen ist.

Ähnliches versuchte die Filmindustrie bereits bei Einführung der Videorecorder zu erreichen: Sie strebte an, dass der Vertrieb von Videorecodern verboten wird, da damit illegale Kopien von Filmen hergestellt werden können. Das oberste US-Bundesgericht entschied aber 1984 in seinem berühmten Sony-Betamax-Urteil, dass man keine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung leisten könne, wenn man nicht direkt daran beteiligt sei. Nur, weil ein Gerät neben seinem eigentlichen Zweck auch zu Rechtsverletzungen genutzt werden könne, dürfe man den Hersteller nicht für solche Anwendungen haftbar machen. Nach diesem Urteil kann ein Hersteller nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Einsatzmöglichkeit für illegale Zwecke nicht nur absichtlich in dem Produkt enthalten ist, sondern wenn der Hauptzweck des Geräts die beanstandete Rechtsverletzung sei.

Mit der Argumentation nach diesem Urteil des Supreme Court hatte ein US-Gericht beispielsweise die Haftbarkeit der Tauschbörsen-Softwarehersteller Grokster und StreamCast Networks in erster Instanz verneint -- das Verfahren läuft aber noch; die Musikindustrie argumentiert hier, dass die Software zum Zweck der Rechtsverletzung hergestellt und daher strafbar sei. Dass dies tatsächlich geschehen ist, dürfte aber schwer nachzuweisen sein. Wenn nun nur noch bewiesen werden müsste, dass die Funktion, mit der eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, absichtlich enthalten ist, auch wenn sie nicht der eigentliche Zweck des Produkts ist, fiele das Vorgehen gegen Tauschbörsen und Gerätehersteller weit einfacher. (jk)