Patientendaten sicherer beim Arzt?

Die elektronische Gesundheitskarte wird von einer massiven Datenflut begleitet. Nun wird eine Debatte geführt, ob die Idee der Datenaufbewahrung im Arbeitsspeicher der Chipkarten und auf zentralen Servern praktikabel ist.

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Von
  • Detlef Borchers

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die 2006 bundesweit eingeführt werden soll, wird von einer massiven Datenflut begleitet. Beim elektronischen Rezept gehen die Planer in ihrer Solution Outline von jährlich 890 Millionen Rezepten in der Größenordnung von 1,53 Terabyte aus, bei vollständiger Erfassung der Arzneimittel kommen sie auf 1,28 Milliarden Positionen und einen Speicherbedarf von 1,4 Terabyte.

Nun wird eine Debatte darüber geführt, ob die Idee der Datenaufbewahrung im Arbeitsspeicher der Chipkarten und auf zentralen Servern überhaupt praktikabel ist. Vor einiger Zeit warnten die Zahnärzte durch ihre Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) davor, dass mit der Chipkarte die Gefahr des Datenmissbrauchs groß ist. "Denn wenn Daten einmal gesammelt und auf zentralen Servern gespeichert werden, sind Sicherheitslücken und Datenmissbrauch nicht mehr auszuschließen", erklärten die Zahnärzte. Diese Darstellung beschrieb das Bundesgesundheitsministerium in einer Mitteilung als falsch und unbegründet. Es sei unmoralisch und unverantwortlich "mit falschen Argumenten Angst zu schüren, denn allein die Patientinnen und Patienten besitzen über diese Dokumentation die Verfügungsgewalt", reagierte das Ministerium leicht verschnupft.

Gegen diese Vorwürfe erklärte die KZBV heute, dass die Patientenhoheit über die Gesundheitskarte auch für die Ärzte unverzichtbar sei. Gleichzeitig wurde kritisiert, dass der behandelnde Arzt dank eben dieser Datenhoheit niemals genau wissen kann, ob ihm vom Patienten Daten vorenthalten werden. Weil die elektronische Gesundheitskarte nur gelingen könne, wenn Ärzte wie Patienten der Karte vertrauen, forderte KBV-Vizepräsident Leonhard Hansen, "die Daten dort zu lassen, wo sie sicher sind: In dem durch das Strafgesetzbuch geschützten Bereich der Praxen! Ohnehin sind Ärzte und Zahnärzte heute schon verpflichtet, wo immer möglich, Daten und Untersuchungsergebnisse auf Anforderung mitbehandelnder Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung zu stellen", betonte Hansen.

Ob der Verweis auf Paragraph 203 des Strafgesetzbuchs gelungen ist, darf bezweifelt werden: Nach diesem Gesetz können Ärzte schon für die Möglichkeit belangt werden, dass unbefugte Dritte wie die häufig zitierte Putzfrau Einsicht in vertrauliche Daten haben können. Auf einem vom CAST-Forum veranstalteten Symposion zur Gesundheitskarte hatte der Mediziner Matthias Herbst eine bunte Palette von Horror-Geschichten über den Datenschutz in Arztpraxen präsentiert, die das Bild vom verantwortungsbewusst datensichernden Arzt nachhaltig eintrübten.

Zur elektronischen Gesundheitskarte und der Reform des Gesundheitswesens siehe auch:

(Detlef Borchers) / (jk)