Datenschützer lehnen EU-Vorschlag zu Verbindungsdatenspeicherung ab

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben sich gegen den Vorschlag einer EU-Initiatve ausgesprochen, eine mehrjährige Verbindungsdatenspeicherung einzuführen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 131 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Angela Meyer

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben sich deutlich gegen den Vorschlag einer EU-Initiative ausgesprochen, eine mehrjährige Verbindungsdatenspeicherung einzuführen. Sie fordern die Bundesregierung auf, den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten zur Nutzung von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen abzulehnen. Der gegenwärtig noch von einer Arbeitsgruppe des EU-Ministerrates beratene Vorschlag sieht vor, dass EU-weit alle Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten zur pauschalen Speicherung sämtlicher Daten über Nutzer dieser Dienste verpflichtet werden können. Dabei geht der noch etwas interpretierungsbedürftige Vorschlag nicht nur mit einem Speicherzeitraum von einem bis zu drei Jahren zeitlich, sondern voraussichtlich auch inhaltlich über die bisher in Deutschland diskutierte Vorratsspeicherung deutlich hinaus. Die Daten sollen die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung fördern.

Im deutschen Bundesrat stieß die Initiative bereits auf großes Interesse: Der Unterausschuss Recht hat kürzlich dafür plädiert, nicht erst auf ein EU-Rahmengesetz zu warten, sondern die Vorschläge möglichst schnell innerstaatlich umzusetzen. Während der Innenausschuss die Diskussion zu diesem Thema noch einmal vertagte, folgte der Rechtsausschuss des Bundesrates dem Votum seines Unterausschusses.

Zu einer völlig entgegengesetzten Einschätzung sind dagegen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gelangt: Sie halten die Pläne für unvereinbar mit den geltenden Rechtsgrundsätzen. So habe der Bundesgesetzgeber erst vor kurzem bei der Verabschiedung des neuen Telekommunikationsgesetzes aus gutem Grund die Einführung einer Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Das grundgesetzlich garantierte Fernmeldegeheimnis lasse eine Speicherung von Daten über die Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (insbesondere auch des Internets) außer für betriebliche Zwecke nur zu, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Zudem würde eine flächendeckende Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten auch die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen verletzen. Jede Auswertung von Internetadressen könne etwas über die Interessen, Vorlieben und politischen Präferenzen der Nutzenden verraten. Diese Adressen müssten nach dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss auf Vorrat gespeichert werden.

Darüber hinaus äußerten die Datenschützer in ihrer Erklärung erhebliche Zweifel, ob der vorgeschlagene Rahmenbeschluss mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe betont, dass die Vertragsstaaten auch zur Bekämpfung des Terrorismus nicht jede Maßnahme beschließen dürfen, die sie für angemessen halten. Vielmehr müsse es sich um Maßnahmen handeln, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Die flächendeckende Anlass unabhängige Speicherung aller Daten über die Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze schieße dagegen weit über das für die Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten erforderliche Maß hinaus. (anm)