Datenschützer besorgt über Anstieg der Telefonüberwachung

Nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ist die Anzahl der Telefonüberwachungen auch im Jahr 2003 weiter angestiegen, erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 261 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Angela Meyer

Nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ist die Anzahl der Telefonüberwachungen auch im Jahr 2003 weiter angestiegen, erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar. Er nehme dies mit Sorge zur Kenntnis. Seit der Einführung der Jahresstatistik über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach §§ 100a, 100b Strafprozessordnung sei dieser Trend ungebrochen. So habe sich die Zahl der Überwachungsmaßnahmen, die im Jahr 1995 noch bei 4674 Überwachungsanordnungen lag, von 21.874 im Jahr 2002 im vergangenen Jahr noch weiter auf insgesamt 24.441 Anordnungen erhöht -- eine Steigerung von mehr als 400 Prozent in weniger als einem Jahrzehnt.

Angesichts dieser stetigen Zunahme der Überwachungsanordnungen hatte die Bundesregierung das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht beauftragt, die Rechtswirklichkeit und Effizienz von Telefonüberwachungen zu untersuchen. Nach der Vorstellung des Gutachtens im Mai 2003, das einige Mängel benannt hatte, hatten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine rasche gesetzliche Umsetzung der Ergebnisse des Gutachtens gefordert, die der Bundesdatenschutzbeauftragte in seiner Presseerklärung jetzt noch einmal aufgelistet hat: So dürfe der gesetzliche Richtervorbehalt nicht gelockert werden. Um die spezifische Sachkunde zu fördern, sollten die Aufgaben der Ermittlungsrichter auf möglichst wenige Personen konzentriert werden. Zur Kontrolle der Entwicklung bei Überwachungsmaßnahmen seien Berichtspflichten für die Strafverfolgungsbehörden notwendig. Der Umfang der Benachrichtigungspflichten von Betroffenen sei zu erweitern. Gespräche zwischen Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen dürften grundsätzlich nicht verwertet werden. Der Umfang des -- seit Einführung der Vorschrift regelmäßig erweiterten -- Straftatenkataloges des § 100 a Strafprozessordnung müsse wieder reduziert werden.

Bisher blieben diese Forderungen ohne sichtbare Wirkung. Am Ende der Presseerklärung vermerkt Schaar lapidar: "Eine entsprechende Novellierung der Strafprozessordnung steht bislang aus". (anm)