Krankenkassen kritisieren hohe Kosten von Apps auf Rezept, eHealth-Verband tobt
Krankenkassen fordern Nachbesserung bei Digitalen Gesundheitsanwendungen, speziell bei der Preisgestaltung. Vertreter der eHealth-Branche widersprechen.
(Bild: 23 estudio/Shutterstock.com)
Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundestag den aktuellen "Bericht zur Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen" (DiGA) für das Jahr 2024 vorgelegt. Bis Ende 2024 wurden über eine Million DiGA verordnet oder von den Krankenkassen genehmigt, wovon 81 Prozent dem Bericht zufolge tatsächlich aktiviert wurden. Besonders gefragt sind DiGA zur Behandlung psychischer Erkrankungen, gefolgt von Anwendungen für "Stoffwechselkrankheiten" und Erkrankungen des "Muskel-Skelett-Systems" sowie "Krankheiten des Ohres". Die Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzer sind Frauen, das Durchschnittsalter liegt, wie aus vorherigen Berichten ebenfalls hervorgehend, bei 47 Jahren.
(Bild:Â GKV-Spitzenverband)
Die Verordnung erfolgt zu 87 Prozent "ärztlich oder psychotherapeutisch". 13 Prozent der DiGA werden direkt durch die Krankenkassen genehmigt. Dabei machen laut GKV-Spitzenverband "vier DiGA knapp 50 Prozent aller Einlösungen im Berichtszeitraum (September 2020 bis Dezember 2024) aus und die am häufigsten verordnete oder genehmigte DiGA knapp 30 Prozent aller Einlösungen in 2024". Für die Abnehm-App Oviva wurden insgesamt 146.600 Freischaltcodes eingelöst, für Vivira, eine App für Rückenschmerzpatienten, 91.200 Freischaltcodes und für Zanadio, eine weitere Abnehm-App, 87.900 Freischaltcodes. Für Oviva wurden insgesamt 33,8 Millionen Euro ausgegeben, für Zanadio 20,7 Millionen Euro und für Vivira 18 Millionen Euro.
Trotz des starken Wachstums kritisiert der GKV-Spitzenverband Schwächen bei der Evidenz der Anwendungen: Nur 12 von insgesamt 68 DiGA haben direkt mit ihrer Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Nutzen nachweisen können. Viele DiGA würden im Versorgungsalltag von den Patientinnen und Patienten nur selten oder gar nicht genutzt. Insgesamt würde nur die Hälfte aller bisher im BfArM-Verzeichnis gelisteten DiGA ihren versprochenen Nutzen erbringen.
541 Euro pro DiGA
Ein weiteres Problem sieht der GKV-Spitzenverband in der Preisgestaltung. Im ersten Jahr nach der Zulassung durch das BfArM können die Hersteller den Preis ihrer DiGA frei festlegen, unabhängig davon, ob der Nutzen bereits wissenschaftlich belegt ist oder nicht. "Bemerkenswert ist, dass die sechs teuersten DiGA allesamt solche sind, die nur zur Erprobung zugelassen wurden", heißt es im Bericht. Zwei der sechs teuersten DiGA mussten zudem aus dem Verzeichnis gestrichen werden, weil kein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden konnte. DiGA-Hersteller können die Preise für den Erprobungszeitraum selbst bestimmen, wobei ab dem ersten Tag der Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis Höchstbeträge gelten, wenn für die jeweilige DiGA-Gruppe bereits ein Höchstbetrag festgelegt wurde. Erfreulich sei hingegen, dass etwa zwei Drittel der verhandelten Preise "zwischen den Vertragsparteien geeint werden" konnten und keine Festlegung durch eine Schiedsstelle erfolgen musste.
Der durchschnittliche Herstellerpreis bei 541 Euro pro Anwendung, in Einzelfällen sogar bei mehr als 2.000 Euro. Erst im zweiten Jahr greifen dann in der Regel die verhandelten Preise, die mit durchschnittlich 226 Euro deutlich niedriger ausfallen – sofern der Probezeitraum nicht verlängert oder bisher kein Höchstbetrag für die jeweilige DiGA-Gruppe festgelegt wurde. Sofern DiGA-Hersteller ihre Probezeiträume verlängern, müssen die Krankenkassen die DiGA vorfinanzieren. Dabei seien Kosten in Höhe von inzwischen 55 Millionen Euro entstanden. Zudem sorgten Insolvenzverfahren bereits dazu, dass Gelder in Höhe von fast 20 Millionen Euro nicht zurückgezahlt wurden. Vor rund zwei Jahren hatte beispielsweise Zanadio Insolvenz angemeldet.
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Angesichts dieser Entwicklungen fordert der GKV-Spitzenverband eine grundlegende Reform des DiGA-Systems. Künftig sollten nur noch solche Anwendungen in das Verzeichnis aufgenommen werden, deren medizinischer Nutzen hinreichend belegt ist. Außerdem sollten die verhandelten Preise ab dem ersten Tag der Aufnahme gelten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor unnötigen Mehrkosten zu schützen. Der Verband empfiehlt zudem, die Nutzenbewertung künftig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, vornehmen zu lassen, um die Qualität und Patientensicherheit zu gewährleisten.
Richtig ist, dass der Gesetzgeber bewusst einen niederschwelligen Zugang zu DiGA – ohne die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung – geschaffen hat. A
Kritik an Kritik der Krankenkassen
Kürzlich kritisierte der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) die Aussagen des GKV-Spitzenverbands. Wenig Anklang fanden beispielsweise die Vorwürfe gegenüber den DiGA-Herstellern, sie würden Produkte aggressiv vermarkten. "Eine DiGA ist kein Konsumartikel, sondern ein digitales Medizinprodukt. Für die Verordnung einer DiGA sollte an erster Stelle der medizinische Bedarf ausschlaggebend sein. Fragwürdige 'Rezeptservices' von Herstellenden erwecken den Eindruck, dass es mehr um ein Geschäft als um die Patientenversorgung geht. Die Verordnung einer DiGA ist eine GKV-Leistung, die in erster Linie unter Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und insbesondere im Rahmen des persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnisses erfolgen sollte", heißt es auf Anfrage von einem Sprecher des GKV-Spitzenverbandes. Der SVDGV beruft sich indessen auf einen "bewusst niederschwelligen Zugang zu DiGA – ohne die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung" den der Gesetzgeber geschaffen habe.
Zudem müssten Hersteller "erhebliche Vorleistungen" für deren "Entwicklung, Studien und Zertifizierungen" erbringen, um eine DiGA auf den Markt zu bringen. Ebenso sei die Darstellung der Evidenz "verzerrt", da Hersteller schon für die vorläufige Aufnahme Studien vorlegen müssen, "die auf einen positiven Versorgungseffekt hinweisen", dabei handele es sich fast immer um "randomisiert kontrollierte klinische Studien". Der SVDGV fordert, dass der GKV-Spitzenverband "den Bericht zukünftig auf den gesetzlichen Auftrag gemäß § 33a (6) SGB V beschränkt oder zukünftig eine neutrale Stelle mit der Erstellung des DiGA-Berichts beauftragt". Aus Sicht des SVDGV sei der Bericht tendenziös und würde die Erfolgsgeschichte der DiGA ignorieren.
(Bild:Â GKV-Spitzenverband)
In seinem eigenen DiGA-Report spricht der SVDGV von dem Erfolg des Fast-Track-Verfahrens, wodurch schnell neue Apps in die Gesundheitsversorgung kommen. Bei den DiGA gelte Deutschland als Vorreiter im digitalen Gesundheitswesen. Trotz des Erfolgs kritisiert der SVDGV unter anderem, dass es im Schnitt 14 Tage dauere, bis Patienten nach Verschreibung einen Freischaltcode von der Krankenkasse erhalten. Das soll sich in Zukunft allerdings mit einer elektronischen Verordnung ändern, sodass Patienten DiGA schneller nutzen können, zum Beispiel direkt über eine App, ohne auf manuelle Freischaltcodes angewiesen zu sein.
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(mack)