Gericht: Joyn darf Inhalte von ARD und ZDF nicht einbetten
Ein MĂĽnchner Gericht hat ARD und ZDF im Streit mit Joyn recht gegeben. Die zwei Sender klagten, weil ProSiebenSat.1 Inhalte aus ihren Mediatheken verlinkte.
(Bild: metamorworks/Shutterstock.com)
Weitere juristische Niederlage für ProSiebenSat.1 im Streit über die Integration der Inhalte öffentlich-rechtlicher Inhalte in den eigenen Streaming-Dienst Joyn. Das Landgericht München I hat am Mittwoch mit zwei Urteilen entschieden, dass der Privatsender Inhalte von ARD und ZDF nicht einfach in seinem Portal direkt verlinken darf. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. (Az.: 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).
Zulässiges Embedding?
ProSiebenSat.1 bot seit Ende Januar überraschend auszugsweise Sendungen aus der Mediathek der zwei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über Joyn als integrierten Link an. Zuvor soll es Gespräche mit ARD und ZDF gegeben haben, die dabei einem solchen "Embedding" aber nicht zustimmten. Der ARD-Vorsitzende Florian Hager bezeichnete das Vorgehen als "Raubrittertum" und "Anschlag auf das komplette System".
Die für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts hat den zwei gebührenfinanzierten Sendern nun recht gegeben. ProSiebenSat.1 hatte in der Auseinandersetzung vorgebracht, der Medienstaatsvertrag biete hier keinen Schutz für die Öffentlich-Rechtlichen. Bei den Verlinkungen über Joyn handele es sich um urheberrechtlich zulässiges Embedding. Trotzdem stellte ProSiebenSat.1 im Laufe des Rechtsstreits Anfang März die Direktlinks auf die Mediatheken der zwei Anstalten vorläufig ein.
Die Münchner Richter folgten der Ansicht des Privatsenders nicht und untersagten es ihm auch, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in das eigene Angebot künftig erneut aufzunehmen. Eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender liege nicht vor, heißt es zur Begründung. Diese müssten ARD und ZDF der Konkurrenz auch nicht erteilen. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen.
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Neuer Staatsvertrag: mehr Kooperation?
Zuvor hatte schon das Landgericht Köln entschieden, dass die Vorgehensweise von ProSiebenSat.1 beim Einbinden der ARD-Mediathek nicht zulässig gewesen sei. Demnach geht es vor allem um den technischen Vorgang, durch den das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Senders nicht auseinandergenommen werden dürfe.
Das Gericht habe nur über das Datenbankherstellerrecht geurteilt, hieß es damals von den Joyn-Betreibern. Das würde das Einbetten von Inhalten grundsätzlich weiterhin zulassen, solange nicht alle oder wesentliche Teile der Mediathek übernommen würden. Prinzipiell bestehe eine Rechtsgrundlage für das Einbinden.
Ende 2025 soll der sogenannte Reformstaatsvertrag in Kraft treten. Darin heißt es etwa mit Fokus auf Embedding, Öffentlich-Rechtliche müssten stärker mit den Privaten kooperieren.
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