Kein Zahlungsanspruch bei manipulierten 0190-Sperren
Sobald Firmen durch externe Dienstleister ihre Telefonanlage mit 0190-Rufnummersperren ausstatten lassen und es dennoch zu derartigen Verbindungen kommt, mĂĽssen die Unternehmen nicht zahlen.
Sobald Firmen durch externe Dienstleister ihre Telefonanlage mit 0190-Rufnummersperren ausstatten lassen und es dennoch zu derartigen Verbindungen kommt, müssen die Unternehmen nicht zahlen. Das hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Nach Auffassung des hessischen Richters gilt Gleiches auch, wenn ein Mitarbeiter die Sperren manipuliert. In diesem Fall sei der Beschäftigte einem Einbrecher gleichzustellen.
Den Stein ins Rollen brachte die Klage eines 0190-Anbieters, der von einem Unternehmen die Zahlung von rund 5.000 Euro verlangte. Unstreitig wurden zwar die Verbindungen vom Firmenanschluss aus hergestellt. Den Zahlungsanspruch lehnte der Richter dennoch ab und verwies den Anbieter auf die so genannte Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und dessen Paragrafen 16 Absatz 3 Satz 3. Nach dieser Regelung hat der Kunde zwar grundsätzlich auch für Verbindungen gerade zu stehen, die aufgrund unbefugter Nutzung erfolgen. Erforderlich ist aber, dass das unberechtigte Telefonieren aufgrund eines Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht ermöglicht wurde. Daran mangelte es aber im entschiedenen Fall. Das Unternehmen habe durch die Beauftragung einer Fachfirma mit der Installation von 0190-Rufnummersperren alles Erforderliche zur Missbrauchsverhinderung getan. Da die Sperren bis zur Klage einwandfrei funktionierten, sei das Ergreifen weiterer Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Unerheblich war nach Meinung des Richters auch die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter die Sperren deaktiviert haben könnte. Das Handeln von Beschäftigten muss sich der Arbeitgeber zwar im gewissen Umfang wie ein eigenes Tun zurechnen lassen. Die Nutzung der 0190-Rufnummern vom Anschluss des Arbeitgebers unter Manipulation von angebrachten Sperren erfolge aber lediglich ?bei Gelegenheit der Tätigkeit des Mitarbeiters" und sei wie das Handeln eines Einbrechers zu beurteilen, für dessen Treiben der Telefonkunde gleichfalls nicht zahlen muss, so der Richter.
Nicht nur die Entscheidung aus Frankfurt musste sich mit der Problematik von Sorgfaltspflichten bei der Telekommunikationsnutzung befassen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte sich Anfang März diesen Jahres gleichfalls damit zu beschäftigen. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte, dass private Telefonkunden keine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Einwahl versteckter Dialer trifft . Im dortigen Fall hatte die Telefongesellschaft Berlikomm von einem Kunden die Zahlung von rund 9.000 Euro verlangt, weil sich dessen 16jähriger Sohn beim Herunterladen einer Datei zur besseren Bildschirmdarstellung unbemerkt einen Dialer auf seinen Rechner gezogen hatte. Die Telefongesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kunde zu Sicherungsmaßnahmen gegen Einwahlprogramme verpflichtet gewesen sei. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Ein durchschnittlicher Internetbenutzer muss nicht damit rechnen, dass sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken. Auch besteht laut BGH keine Pflicht zur Installation eines Dialerschutzprogramms. (Noogie C. Kaufmann) / (tol)