FAQ: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" - kurz UWG - will vor allem zwei Dinge erreichen: Es soll die Verbraucher schützen und den Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb ermöglichen. In der Praxis birgt es allerdings allerlei Fallstricke und Tücken für den Händler.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Dieses Gesetz soll vor unlauteren Geschäftspraktiken durch Unternehmen schützen, irreführende und vergleichende Werbung unterbinden sowie für die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten und für den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sorgen. Vereinfacht ausgedrückt, soll es die Verbaucher schützen und den Marktteilnehmern einen unverfälschten Wettbewerb garantieren. Allerdings können nur Wettbewerber und Verbände gegen Verstöße vorgehen (lassen), der Verbraucher selbst kann das UWG nicht als Instrument nutzen.

Zunächst einmal alles, das dazu geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern "spürbar zu beeinträchtigen".

Wer Druck ausübt, geistige oder körperliche Schwächen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern ausnutzt, verstößt gegen das UWG.

Eine unlautere geschäftliche Handlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer die vom Gesetzgeber geforderte "fachliche Sorgfalt" vernachlässigt und beispielsweise durch falsche Angaben die Objektivität des Verbrauchers beeinträchtigt oder ihn damit gar zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, die sonst so nicht gefallen wäre.

Unlauter handelt ebenfalls, wer Schleichwerbung betreibt, Gewinnspiele mit Warenverkauf koppelt, den Verbraucher nicht über Bedingungen für Rabatte und Zugaben informiert, den Wettbewerber gezielt behindert oder verunglimpft. Wer dem Kunden ohne Zustimmung Newsletter zuschickt oder ihn mit Telefonwerbung belästigt, verstößt ebenfalls gegen das UWG. Wer Geheimnisverrat oder Vorlagenmissbrauch begeht, bewusst falsche Angaben zum Produkt macht oder ein sogenanntes "Schneeballsystem" einrichtet, begeht sogar eine Straftat, die mit Freiheitsentzug geahndet werden kann.

Eine geschäftliche Handlung ist laut Gesetzgeber irreführend, wenn sie falsche oder verschleiernde Angaben zu wesentlichen Merkmalen der Ware enthält, beispielsweise Verfügbarkeit, Ausführung, Kundendienst und Herkunft. Ebenfalls als irreführend gilt, wenn die Vermarktung der Ware eine Verwechslungsgefahr beinhaltet, also zum Beispiel die Werbung für ein No-Name-Produkt bewusst auf starke Ähnlichkeit mit dem Markenprodukt setzt. Irreführend handelt auch, wer mit einer Preisreduzierung wirbt obwohl der ursprüngliche Preis nur eine "unangemessen" kurze Zeit galt, also quasi "Alibifunktion" hatte.

Alle wesentlichen Informationen, die der Verbraucher benötigt, um sich ein objektives Urteil über die Ware (und den Händler) bilden zu können. Darunter fallen Angaben zu wichtigen Merkmale der Ware oder Dienstleistung ebenso wie Identität und Anschrift des Unternehmers/des Unternehmens. Auch Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und Versandkosten fallen darunter. Außerdem muss der Verbraucher auch über seine Rechte (z.B. Widerruf und Rückgabe, Werbung) informiert werden.

Ob man allen Informations- und Hinweispflichten nachgekommen ist, sollte man unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen. Denn die Vorschriften sind hier inzwischen so zahlreich und verzwickt, dass nur noch Juristen wirklich durchblicken.

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Händler die Mailadresse in Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben, zwischen ihm und dem Verbraucher muss tatsächlich eine geschäftliche Beziehung bestehen. Die Werbung muss im Rahmen bleiben: wer dem Kunden einen PC-verkauft hat, darf nicht plötzlich PR für Mode verschicken. Des weiteren darf man nur werben, wenn der Kunde über seine entsprechenden Rechte informiert wurde und der Verwendung der Adresse für Werbung nicht widersprochen hat. Zudem muss der Händler den Kunden bei jeder Verwendung seiner Adresse darauf hinweisen, dass er dieser jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm hierbei mehr als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Verstöße gegen diese Regelungen gelten laut dem UWG als "Unzumutbare Belästigungen".

Wer eine laut UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst mit einer Abmahnung durch Wettbewerber oder zuständige Verbände rechnen. Ist die Handlung damit nicht aus der Welt geschafft oder falls Wiederholungsgefahr besteht, kann es auch zu einer Unterlassungsklage kommen. In diesem Zusammenhang muss auch mit Schadenersatzforderungen seitens der Mitbewerber oder gar einer "Gewinnabschöpfung" (durch den Verstoß erzielte Gewinne werden abgenommen) gerechnet werden. Solche Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Wer gar mit falschen Angaben in der Werbung versucht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen oder die Verbraucher mit der Aussicht auf angebliche Gewinne oder Vorteile dazu verleiten will, andere Kunden mit diesen Versprechen anzulocken ("Schneeballsystem"), begeht eine Straftat und wird dafür entweder mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren bestraft.

Wer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verrät oder zum eigenen geschäftlichen Vorteil missbraucht, muss ebenfalls mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) rechnen. Hier ist sogar schon der Versuch strafbar.

Genau Kennzahlen gibt es nicht, nur Schätzungen. So hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Frankfurt am Main allein 2009 rund 15.000 Beschwerden und Anfragen über unrechtmäßige Geschäftspraktiken bearbeiten müssen. Dabei reichten die Fälle von versehentlichen Verstößen gegen formale Werbevorschriften bis hin zu aggressiven und gezielten Täuschungen und Wettbewerbsverzerrungen.

Mit über 6.000 Fällen stellten die Beschwerden und Anfragen zu mangelnder Transparenz, Kennzeichnung und Irreführung den weitaus größten Anteil dar. Des Weiteren verteilen sich circa 4.500 Beschwerden auf unsachliche Beeinflussung, Behinderung im Wettbewerb, vergleichende Werbung, unlautere Rufausnutzung, Nachahmungstatbestände und kartellrechtliche Fragen. Knapp 3.000 Beschwerden und Anfragen erhielt die Wettbewerbszentrale zu Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen in den verschiedenen Branchen. Mit belästigenden Werbemethoden (Werbeanrufe, -faxe, SMS) musste sich die Wettbewerbszentrale in knapp 1.350 Fällen befassen. (masi)