Kostenkontrolle für alle Handys in Österreich
Österreichische Telefondienste mit Vorauszahlung müssen ab 1. Juli kostenlose Einzelentgeltnachweise ausstellen.
Ab 1. Juli 2006 müssen auch für österreichische Telefondienste mit Vorauszahlung kostenlose Einzelentgeltnachweise ausgestellt werden. Im Wesentlichen betrifft dies so genannte Wertkarten-Handys, nicht jedoch Calling Cards. Die allgemeine Pflicht, die einzelnen Verbindungen aufzulisten, besteht eigentlich schon nach dem Telekommunikationsgesetz 2003. Da die meisten Anbieter die einschlägigen Bestimmungen einschränkend auslegen, hat die Regulierungsbehörde RTR eine Detailregelung in Form in einer Novelle der Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V) erlassen. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gibt es eine Reihe von Änderungen.
Eine Rekordmenge von über 400 Personen hatte sich am Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligt. Vor allem der Plan, Einzelentgeltnachweise für anonyme Kunden zu untersagen, dürfte für unwirsche Reaktionen von Yesss-Kunden gesorgt haben. Der Discounter hatte auf seiner Website einen Link zur öffentlichen Konsultation der Behörde platziert – was bei dieser wenig Freude hervorgerufen haben soll. Das geplante Verbot von Detailinfos in Abrechnungen für anonyme User wurde schließlich fallen gelassen. Einen Anspruch auf kostenlose Einzelentgeltnachweise auf Papier haben künftig jedoch nur "authentifzierte Prepaid-Teilnehmer". Eine Regelung, wonach die Registrierung kostenlos sein muss, gibt es nicht. Daher könnten Anbieter, die keine Kostennachweise bereitstellen möchten, abschreckende Registrierungs-Gebühren einführen.
Es steht den Telco-Unternehmen frei, die Informationen zusätzlich in elektronischer Form bereitzustellen. Um Portokosten zu sparen, können gedruckte Gesprächslisten auch nur einmal pro Halbjahr verschickt werden, sofern der Kunde dann noch Einspruch gegen Abbuchungen erheben kann. Werden im jeweiligen Zeitraum keine kostenpflichtigen Leistungen konsumiert, müssen keine leeren Zettel übermittelt werden. Ein elektronischer Hinweis, etwa per SMS, reicht dann aus.
Einfach ist die Sache aber doch nicht. "Um allfällige strafrechtliche Konsequenzen aufgrund einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses hintanzuhalten, muss der Betreiber verifizieren, dass derjenige, dem er einen Einzelentgeltnachweis zur Verfügung stellt, auch berechtigter Nutzer der SIM-Karte beziehungsweise Teilnehmer ist", schreibt die Behörde in den erläuternden Bemerkungen. Kunden könnten deshalb in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, Teilnehmerwechsel mitzuteilen. Bislang versuchen manche Anbieter, genau dies durch Gebühren für Änderung des Namens abzuwimmeln. So werden die meisten österreichischen Prepaid-SIM-Karten nicht vom ursprünglichen Käufer genutzt. (Daniel AJ Sokolov) / (ad)