Spickmich setzt sich erneut vor Gericht durch

Weil sie in der Benotung von Lehrern auf dem Schülerportal "spickmich.de" eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sieht, durchläuft eine weitere Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen die juristischen Instanzen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 442 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Eine weitere Lehrerin steht in ihrem Kampf gegen das Internetportal "spickmich.de" vor einer Niederlage. "Wir werden die Berufung zurückweisen", kündigte die Vorsitzende Richterin am Düsseldorfer Oberlandesgericht, Marietta Spahn, am Mittwoch an. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt die Benotung von Lehrern durch Schüler nicht das Persönlichkeitsrecht der Pädagogen, sondern ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein fast identisches Verfahren ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Richterin Spahn zeigte sich über die neuerliche Klage verwundert: "Wir haben nicht verstanden, warum ein zweites Verfahren angeleiert worden ist. Beim Bundesverfassungsgericht ist die Sache ohnehin. Was soll das letztendlich?", fragte sie die Anwältin der Lehrerin. Die kündigte an, auch das zweite Verfahren vor das Bundesverfassungsgericht bringen zu wollen. Das Verfahren werde von der Lehrergewerkschaft GEW unterstützt.

Die Realschullehrerin vom Niederrhein sieht durch die Bewertung im Internet ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit der Gesamtnote 4,2 kommt die Pädagogin bei ihren Schülern nicht besonders gut weg. Vor dem Duisburger Landgericht war sie mit ihrem Verlangen, die über sie gespeicherten Daten zu löschen, bereits gescheitert. Die Lehrerin müsse sich die Bewertung ihrer beruflichen Leistung gefallen lassen, befand bereits die Vorinstanz.

Auf "spickmich.de" können registrierte Schüler ihre Lehrer bewerten – etwa danach, ob sie "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "menschlich", "motiviert" oder gar "cool und witzig" sind. Die Bewertungen seien Meinungsäußerungen, die die berufliche Tätigkeit betreffen, hatten die Bundesrichter geurteilt. Auch anonyme Bewertungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt (Az.: VI ZR 196/08 – Urteil vom 23. Juni 2009). (pmz)