"Glasfaser-DSL": Gericht verbietet Werbung von 1&1

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale muss der Internetanbieter 1&1 die Werbung für seine Glasfaser-Anschlüsse ändern.

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Ein schwarzer Router

(Bild: tinhkhuong/Shutterstock.com)

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Das Landgericht Koblenz gibt der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands gegen 1&1 wegen Irreführung statt. Der Internetanbieter hat im Verfügbarkeitstest auf seiner Webseite die Verfügbarkeit von Glasfaser positiv dargestellt, selbst wenn tatsächlich nur DSL-Anschlüsse über Kupferleitungen verfügbar waren.

Das Angebot des Internetanbieters suggerierte, dass bei einem positiven Check-Ergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse vorhanden sei, so die Verbraucherzentrale. Zugleich werde "der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen würden". "Tatsächlich bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen 'Vectoring-Anschluss' (FTTC – Fiber to the Curb), bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt".

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Bei dem als "1&1 Glasfaser-DSL" beworbenen Tarif werde weiterhin auf der letzten Meile über ein Kupferkabel geleitet, mit dem lediglich klassisches DSL bereitgestellt wird. "Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden," sagte Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands.

Laut der Verbraucherzentrale enthielt das Ergebnis der VerfĂĽgbarkeitsprĂĽfung bei 1&1 zwar versteckte Hinweise darauf, dass das "Glasfaser-DSL"-Angebot kein echter Glasfasertarif sei. Dies reichte jedoch nach Ăśberzeugung des Gerichts nicht aus, um die IrrefĂĽhrung der Verbraucher aufzuheben.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.09.2025 mit dem Aktenzeichen 3 HK O 69/24 ist noch nicht rechtskräftig. 1&1 ist bereits in Berufung gegangen (Az. 9 U 990/25).

(afl)