Nebenwirkungen des Blackberry-Patentstreits für Firmen-Mail befürchtet

Nach NTPs Aufkündigung einer Einigung mit RIM im Blackberry-Patentstreit droht NTP nun mit einer gerichtlichen Verfügung zum Stopp aller Blackberry-Verkäufe.

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Von
  • Mattias Hermannstorfer

Die nachträglich fehlgeschlagene Einigung im Patentstreit zwischen Blackberry-Hersteller Research in Motion (RIM) und der Patentverwertungsfirma NTP könnte nach Berichten der New York Times schwere Nebenwirkungen haben. Nachdem NTP letzte Woche die Zustimmung zu einem Einigungsvertrag über 450 Millionen US-Dollar zur Nutzung der NTP-Patente durch RIM zurückzog, droht die Firma nun mit einer gerichtlichen Verfügung, die RIM den Verkauf und den Betrieb der Blackberry-Geräte und -Maildienste untersagen würde. Firmen wie der CNN-Betreiber Turner Broadcasting, die diese Dienste ausgiebig nutzen, könnten dadurch in arge Mitleidenschaft gezogen werden, da sie bei der Umstellung auf Konkurrenzprodukte monatelange Ausfälle befürchten.

Momentan legen die beiden Streithähne den Einigungsvertrag vom März unterschiedlich aus: RIM liest aus dem halbseitigen Dokument eine uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Nutzung aller NTP-Patente. Letzte Woche ließ NTP jedoch durchblicken, dass die Einigung aus ihrer Sicht keine Patente einschließe, die nach dem Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen 2002 entwickelt wurden. Die Nutzungsrechte sollen zusätzlichen Zahlungen von jährlich 100 bis 200 Millionen US-Dollar entsprechen.

RIM-Co-CEO James Balsillie malte jedoch ein weniger düsteres Bild, da RIM während der letzten Jahre alternative und von NTP-Patenten unabhängige Software entwickelt habe. Experten sehen denn auch die Chancen für eine erneute Einigung als groß an: Falls NTP auf seiner Sichtweise des Einigungsvertrags beharrt, würde es die gesamte Wireless-E-Mail-Branche gegen sich aufbringen. Außerdem seien die juristischen Hürden für eine Verfügung recht groß, da RIM vor Gericht bereits einen Aufschub von NTPs Einspruch gegen die Einigung beantragt hat, um seinerseits vor einem Bundesgericht die Gültigkeit in seinem Sinne feststellen zu lassen. (mhe)