Sharehoster: Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Betreiber von „share-online.biz“
Im Oktober 2019 wurde mit „share-online.biz“ der größte deutsche Sharehoster abgeschaltet. Nun wurde einer der Betreiber verurteilt, Rechteinhaber jubeln.
(Bild: 9dream studio/Shutterstock)
Sechs Jahre nach der Abschaltung der Filesharing-Plattform „share-online.biz“ und Razzien bei den Verantwortlichen wurde der Betreiber jetzt zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Aachen. Der Verurteilte habe von den massenhaften Urheberrechtsverletzungen auf seinem Portal gewusst und dabei aktiv geholfen – „um sich selbst zu bereichern“. Die Plattform sei deshalb auch kein neutraler Onlinespeicher gewesen, weshalb der Betreiber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Das Urteil ist dem Bericht zufolge rechtskräftig (Az. 86 KLs 6/23 (111 Js 44/15)).
Der damals größte Sharehoster aus Deutschland
Bis zur Abschaltung im Oktober 2019 war „share-online.biz“ der größte in Deutschland betriebene Filehoster oder Cyberlocker. Darauf konnten leicht große Dateien gespeichert und für den Download durch andere verfügbar gemacht werden, was umfangreich zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt wurde. Laut der FAZ waren darauf letztlich über 18 Millionen Dateien abrufbar, mehr als 1,3 Millionen registrierte Nutzer und Nutzerinnen hatten darauf Zugriff. 2017 hatte der Verantwortliche auf mehr als acht Millionen Aufforderungen zur Löschung von Inhalten reagiert und diese zunächst entfernt – die waren aber kurz darauf wieder abrufbar. Zwischen 2008 und 2019 soll „share-online.biz“ einen Umsatz von 50 Millionen Euro gemacht haben.
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Das Gerichtsverfahren wurde von der Alliance for Creativity and Entertainment (ACE) unterstützt. Die Anti-Piraterie-Vereinigung bezeichnet das Urteil als „wegweisend“, weil es deutlich mache, „dass Betreiber von Cyberlockern, die digitale Piraterie erleichtern, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können und werden“. Sie hebt hervor, dass sich der Verurteilte nicht darauf zurückziehen konnte, dass die Plattform auf direkte Meldungen von Rechteinhabern reagiert habe: „Wer ein Geschäftsmodell betreibt, das urheberrechtsverletzende Handlungen fördert oder unterstützt“, begehe eine Straftat. Die ACE lobt explizit die Arbeit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW), deren „herausragende Arbeit“ entscheidend für den Erfolg gewesen sei.
(mho)