Defekter Personalausweis: Was man bei Störung des Speicherchips tun kann

Ärgerlich, wenn der Perso-Chip plötzlich nicht mehr funktioniert. Aber muss man dann zwingend einen neuen beantragen? Und wer trägt die Kosten?

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Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Tim Gerber
Inhaltsverzeichnis

Gibt es nicht eine Art von Gewährleistung für den elektronischen Personalausweis, wollte Michael M. von der c’t-Redaktion wissen. Er habe seinen Ausweis jetzt seit gut zwei Jahren. Das Ausweisen mit dessen NFC-Chip und dem Smartphone als Lesegerät habe von Anfang an nur mühsam funktioniert. Stets habe er die Hülle vom Smartphone nehmen müssen, da das NFC-Signal für den Chip offenbar zu schwach war.

Da das Auslesen des Chips inzwischen gar nicht mehr funktioniert, hat er das Bürgeramt aufgesucht. Dort hat man den Chip ebenfalls nicht lesen können und somit bestätigt, dass der Speicher auf dem Ausweis defekt ist. Wenn er die Online-Funktion wieder nutzen wolle, müsse er einen neuen Ausweis beantragen und die Gebühren – aktuell immerhin 37 Euro – dafür bezahlen. Hinzu kämen noch 7 Euro für ein neues Passbild, da das auf dem Ausweis schon älter als sechs Monate ist und deshalb für den neuen Ausweis nicht mehr verwendet werden könne.

c’t kompakt
  • Wenn der Chip auf dem Ausweis nicht funktioniert, kann man das im BĂĽrgeramt prĂĽfen lassen.
  • Der Ausweis ist auch mit defektem Chip weiter gĂĽltig.
  • Die Bundesdruckerei ersetzt Ausweise kostenlos, wenn der Ausfall des Chips auf einen Produktionsfehler zurĂĽckzufĂĽhren ist.
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Damit wollte sich Michael D. nicht zufriedengeben und fragte bei uns nach, wie es sein kann, dass der eigentlich für zehn Jahre ausgestellte Ausweis nach nur zwei Jahren schon defekt sei und er die Kosten tragen solle – eine interessante Frage. Das aus dem Kaufvertrag bekannte Gewährleistungsrecht kommt hier nicht zum Zuge, jedenfalls nicht zugunsten des Ausweisinhabers. Denn nicht er ist Eigentümer des Ausweises, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Und die Ausgabe des Ausweises durch die zuständige Behörde ist auch kein Verkauf. Anders sieht es im Verhältnis zwischen Ausweisbehörde – in der Regel der Kommune – und dem Lieferanten des Ausweises, der Bundesdruckerei, aus. Sie liefert den Ausweis gegen ein Entgelt aus, überträgt dabei aber ebenfalls nicht das Eigentum, sodass es sich auch hier nicht um einen Kaufvertrag handelt, sondern um verwaltungsinterne Abmachungen.

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