Datenschutz: Plattformen droht Überwachungspflicht

Bisher haften Plattformen nicht für fremde Inhalte, sofern sie Rechtsverletzendes nach Hinweis löschen. Der EuGH stellt dies nun infrage.

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(Bild: Astrid Hagenguth / KI / heise medien)

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Von
  • Joerg Heidrich
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Ein EuGH-Urteil, das sich auf den Datenschutz stützt, könnte paradoxerweise dazu führen, dass Portale aus Haftungsgründen noch mehr Daten ihrer Nutzer speichern müssen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. C-492/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bisherige Haftungsregime der EU-Plattformregulierung ins Wanken gebracht. Für Anbieter, die Inhalte ihrer Nutzer veröffentlichen, galt bislang das Prinzip „Notice and Takedown“. Danach haften Betreiber von Social-Media-Plattformen, Foren oder Kleinanzeigenportalen nur dann für rechtswidrige Inhalte, wenn sie davon Kenntnis haben und sie nicht unverzüglich entfernen. Seit der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 gilt das als eherner Grundsatz, der 2022 auch in den Digital Service Act (DSA) übernommen wurde.

US-Clouds, EU-Recht und Datenschutz

Im konkreten Fall hatte ein anonymer Nutzer 2018 eine Anzeige auf einem rumänischen Onlinemarktplatz veröffentlicht, die eine Frau fälschlicherweise als Anbieterin sexueller Dienstleistungen präsentiert hatte. Neben echten Fotos war darin auch die private Telefonnummer der Betroffenen enthalten. Juristisch lassen sich diese Informationen als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO klassifizieren. Zudem sind sie als besonders schützenswert im Sinne von Art. 9 DSGVO einzustufen, da sie das Sexualleben betreffen. Zwar löschte der Plattformbetreiber Russmedia die Anzeige nach Kenntnis der Sachlage binnen einer Stunde, aber das reichte der Betroffenen nicht. Sie erhob Klage und verlangte unter anderem Schadenersatz in Höhe von 7000 Euro.

Der Fall landete beim rumänischen Berufungsgericht Cluj. Dieses sah sich mit einem Normenkonflikt konfrontiert: Wie verhält sich das Haftungsprivileg für Anbieter von fremdem Content zur strengen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Um diese Frage zu klären, setzte das Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Entscheidung vor.

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