Button-Lösung: Der Schutz vor Abofallen kommt den Handel teuer zu stehen

Das Bundesjustizministerium will Verbraucher mit einer Button-Lösung vor Abo-Fallen im Internet schützen. Die Zeche zahlen allerdings mal wieder die ehrlichen Online-Händler. Warum die Button-Lösung über das Ziel hinausschießt, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 3 Kommentare lesen
Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Das Bundesjustizministerium will Verbraucher mit einer Button-Lösung vor Abo-Fallen im Internet schützen. Die Zeche zahlen allerdings mal wieder die ehrlichen Online-Händler. Warum die Button-Lösung über's Ziel hinausschießt, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard von der Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock..

Johannes Richard: Ob das Gesetz in dieser Form tatsächlich in Kraft treten wird, wissen wir nicht. Ebenfalls ist nicht bekannt, wie eilig es der Gesetzgeber hat. Wie bereits dargelegt, halten wir die Preisdarstellung beim Warenverkauf über das Internet für kein relevantes Problem. Dass einem Kunden eine Ware untergeschoben wird, bei der der Eindruck entsteht, sie sei kostenfrei, ist praktisch nicht der Fall. Die "Abo-Fallen-Industrie" hat somit dem gesamten Internethandel einen Bärendienst erwiesen, da ein sehr kleiner Teil von schadensträchtigen Unternehmen extreme Folgekosten in mehrstelligen Millionenbetrag im Rahmen der Umstellung des Bestellvorganges in jedem Internetshop für den gesamten Internethandel zur Folge hat.

Johannes Richard: Der Gesetzentwurf, der erkennbar auf die Abo-Fallen abzielt, greift auch erheblich in den allgemeinen Internethandel ein. Der klassische Internetshop, der Verkauf über eBay, Amazon oder andere Plattformen ist ein "Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr". Das Gesetz würde somit für jeden Internethändler gelten, insbesondere solche, die einen eigenen Internetshop haben. Aus unserer Beratungspraxis ist uns eigentlich kein Fall bekannt, in dem bei einem klassischen Warenkauf über das Internet der Verbraucher nicht halbwegs vernünftig über den Preis der Ware sowie Liefer- und Versandkosten informiert wird. Alle bekannten Internetshop-Lösungen zeigen einen Endpreis einschließlich Versandkosten im Rahmen des Bestellablaufes an. Eine entsprechende Informationsverpflichtung über den Preis der Ware sowie Liefer- und Versandkosten gibt es bereits jetzt und zwar gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB sowie nicht zuletzt aus der Preisangabenverordnung.

Johannes Richard: Im Internethandel mit Waren wird nach unserer Erfahrung bereits sehr sorgfältig auf die Umsetzung dieser Informationspflichten geachtet. Für den Internethandel mit Waren ist die Lösung somit komplett überflüssig. Die Abo-Fallen-Industrie wird sich einfach eine neue Masche überlegen, um doch noch ihr Geld zu erschwindeln.

Johannes Richard: Die jetzt angedachte Lösung hat eine zwingende Umprogrammierung von Internetshops zur Folge, da nach den neuen Anforderungen der Bestellvorgang so zu gestalten ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er – bezogen auf den Warenhandel im Internet – über den Preis und die Liefer- und Versandkosten informiert wurde und er die Kenntnisnahme entsprechend bestätigt hat. Dies lässt sich letztlich nur durch einen Button mit einem entsprechenden Häkchen realisieren, ohne dessen Anwahl ein Bestellvorgang nicht weiter geführt werden kann.

Johannes Richard: "Wir bezweifeln diese Werte ganz erheblich. Nach unserer Einschätzung besteht bei allen Internetshops ein Handlungs- und Änderungsbedarf. Nicht umsonst heißt es in der Begründung zu § 312 e Abs. 2 S. 1 Nr. 2: "Der Unternehmer muss den Bestellvorgang auf seiner Webseite so gestalten, dass der Verbraucher zunächst durch eine gesonderte Handlung bestätigen muss, die geforderten Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Erst dann soll der Verbraucher in einem zweiten Schritt durch eine zeitlich und funktional zu trennende weitere Handlung die eigentliche Bestellung abgeben. Der Bestellvorgang muss also schrittweise ablaufen und technisch so gestaltet sein, dass die zweite Handlungsoption erst zur Verfügung steht, nachdem der Verbraucher die erste wahrgenommen hat."

Johannes Richard: Wird die neue Informationspflicht nicht ordnungsgemäß umgesetzt, ist der Vertrag null und nichtig. Dass eine entsprechende fehlende Information mit Bestätigungsmöglichkeit im Weiteren wettbewerbswidrig wäre, versteht sich an dieser Stelle schon fast von selbst.

Wird der Bestellprozess den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht, so ist der Vertrag im Ganzen nichtig, der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern: "Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen der Verbraucher ein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hat, z. B. bei Dauerschuldverhältnissen. Der Verbraucher ist dann nicht schutzlos, vielmehr wird in der Regel ein Anspruch auf Schadenersatz (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bestehen. Weil der Unternehmer für die inhaltliche und funktionale Gestaltung seines Internetauftritts verantwortlich ist, hat er einen Verstoß ... regelmäßig zu vertreten.

Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz. Zu seinen Schwerpunkten gehören das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Fernabsatzrecht und insbesondere die rechtliche Beratung von eBay-Auftritten und Internetshops.

Johannes Richard: Eine entsprechende Gestaltung von Internetshops in dieser Art ist uns aktuell nicht bekannt. Es bleibt somit ein Geheimnis des Gesetzgebers, warum "nur" ca. 193.300 Unternehmen direkt von der erforderlichen Umstellung betroffen sein sollten.

Hier drängt sich uns der Eindruck auf, dass der Gesetzgeber entweder nie den Bestellablauf eines Internetshops durchlaufen hat oder seinen eigenen Gesetzentwurf nicht verstanden hat. Die Verpflichtung, dass der Verbraucher bestätigt (!), dass er einen Hinweis über den Gesamtpreis der Ware und die Liefer- und Versandkosten zur Kenntnis genommen hat, gibt es bisher in keinem einzigen Internetshop. Es gibt lediglich Informationen darüber, jedoch keine Bestätigung. Die allermeisten Shopsysteme enthalten eine Übersicht über die bestellte Ware, den jeweiligen Preis, die Liefer- und Versandkosten sowie den Gesamtpreis. Diese Darstellung verbunden mit dem üblichen Button, bspw. "Bestellung absenden" o. ä., hat nichts mit einer Bestätigung über Produkt und Versandkosten zu tun.

Johannes Richard: Wir können nur hoffen, dass entsprechende Verbände und Lobbyisten den Gesetzgeber auf die tatsächlichen Probleme und die Unangemessenheit dieses Gesetzvorschlages hinweisen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)