Streit um Buch-Kurzkritiken bei Perlentaucher.de geht weiter

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zwischen der Kultur-Website sowie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Der Streit um die kommerzielle Weiterverwertung von Kurz-Literaturkritiken im Internet wird weiter vor Gericht ausgetragen. In der Auseinandersetzung zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung mit der Internetseite Perlentaucher hob der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Mittwoch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Frankfurt am Main von vor drei Jahren auf. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück (I ZR 12/08).

Die Zeitungen hatten die Internetseite auf Unterlassung verklagt. Perlentaucher hatte Kurzzusammenfassungen von Literaturkritiken aus den Blättern im Internet verbreitet und an die Online-Buchhändler Amazon.de und Buecher.de weiterverkauft. Das Landgericht und das OLG Frankfurt hatten die Klagen der Zeitungen abgewiesen – Urheberrechte seien nicht verletzt.

Der BGH hat laut Mitteilung die Auffassung des OLG bestätigt, nach der die Verwertung der Abstracts urheberrechtlich zulässig sei, wenn es sich bei den Zusammenfassungen um selbstständige Werke handelt, die in "freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen". Das Berufungsgericht habe aber bei seiner Prüfung nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Es müsse nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbstständige Werke im Sinne des Paragraphen 24 Abs. 1 UrhG handelt.

Diese Beurteilung könne bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, führt der BGH weiter aus. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass meist nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension urheberrechtlich geschützt sei. Es sei grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb sei bedeutend, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Der BGH hatte seine Entscheidung ursprünglich Ende September fällen wollen. Der Termin war aber verschoben worden. (anw)