Österreich: Erstmals Urteile auf YouTube und Facebook veröffentlicht

Österreichische Gerichte können die Veröffentlichung von Urteilen auf der Website des Beklagten anordnen. Erstmals mussten nun Urteile auch auf YouTube und Facebook eingestellt werden.

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Erstmals wurden österreichische Gerichtsurteile auf YouTube und Facebook veröffentlicht – und damit auf Websites, die nicht vom Beklagten betrieben werden. Dies berichtet die Wiener Anwaltskanzlei Wolf Theiss. Anlass waren zwei Gerichtsverfahren zwischen zwei österreichischen Frisören, die sich in die Haare gekommen waren. Die beiden Entscheidungen des Handelsgerichts Wien sind vor kurzem rechtskräftig geworden.

Wolf Theiss vertrat die unter der Marke LA Hairstyles auftretende AHA GmbH. Beklagter war der von einem ehemaligen AHA-Mitarbeiter geführte Pink and Violet Hairclub (Alf Hoffmann Black Rebel GmbH). Pink and Violet hatte ein Werbevideo auf YouTube veröffentlicht und es mit einem "LA Hairstyles"-Tag versehen. Dadurch verwiesen Suchmaschinen bei der Suche nach LA Hairstyles auf das Werbevideo des Konkurrenten.

Die AHA GmbH klagte wegen Markenrechtsverletzung und verlangte neben Unterlassung auch die detailliert beschriebene Veröffentlichung des Urteils in dem YouTube-Channel. Mit Erfolg: Das Urteil des Handelsgerichts Wien muss 30 Tage lang als scrollendes Video gezeigt und dabei vorgelesen werden. Zusätzlich ist der Urteilsspruch in der Beschreibung des Videos anzugeben. Auch welche Tags diesem "Urteilsvideo" beigefügt werden müssen, schreibt das Gericht vor (Az. 39Cg 75/10p).

Die beiden Konkurrenten trafen sich ein zweites Mal vor dem selben Gericht. Denn Pink and Violet ist auch auf Facebook aktiv und veröffentlichte dort Fotos einer Firmenfeier. Auf einem Bild wurde eine Mitarbeiterin gezeigt, die einen Reklamezettel des Konkurrenten LA Hairstyles an ihrem (bekleideten) Gesäß vorbeizieht. LA Hairstyles sah sich dadurch in seinen Rechten beschnitten und klagte. Das Handelsgericht Wien erkannte eine pauschale Abwertung (Az 10 Cg 115/10g), was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Pink and Violet muss dies unterlassen und auf der eigenen Facebook-Seite ein neues Fotoalbum mit dem Titel "Urteilsveröffentlichung" anlegen. Darin muss ein Scan des Urteils für 30 Tage als Bild gezeigt werden; in der Beschreibung ist der Spruch des Urteils wiederzugeben.

"Nach dem Talionsprinzip sollen Urteilsveröffentlichungen die gleichen Personen erreichen, die die rechtswidrige Handlung wahrgenommen haben", sagte Anwalt Alexander Schnider von Wolf Theiss zu heise online. Bei Verstößen im Internet gelinge dies mit der traditionellen Veröffentlichung in einer Tageszeitung meist nicht. "Neu ist hier, dass Facebook und YouTube so behandelt werden, als wären sie Webseiten der verurteilten Partei", so Schnider. Entscheidend für die Wirksamkeit im Web 2.0 sei die genaue Gestaltung. So hätten etwa alle Fans der Facebook-Page die Urteilsveröffentlichung in ihrem Newsfeed angezeigt bekommen.

Doch auch der unterlegene Coiffeur war gut beraten: Er wehrte sich nicht gegen das Urteil und wartete nicht einmal dessen Rechtskraft ab. Er erfüllte die Auflagen sofort, wodurch er die Urteilsveröffentlichungen noch vor Rechtskraft wieder offline nehmen konnte.

Zur österreichischen Rechtsprechung zu Urteilsveröffentlichungen im Internet siehe auch