Der Gummiparagraph "Winterreifenpflicht"
Mit der neuen Winterreifen-Verordnung ist etwas klarer, unter welchen Bedingungen Winterreifen aufgezogen werden müssen. Doch sonst bleibt vieles bleibt unklar, die Regelung für Lkw ist gar ein Rückschritt
- Gernot Goppelt
Hannover, 28. Dezember 2010 – Ein großer Wurf ist die neue Verordnung zur Winterreifenpflicht nicht geworden. Zwar weiß der Autofahrer nun, dass er bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug fahren muss, das Winter- oder Allwetterreifen oder solche mit M+S-Kennzeichnung aufgezogen hat. Doch noch immer gibt es offene Fragen und Streitpunkte. Der harmloseste davon ist noch der Umstand, dass die Winterreifenpflicht die Preise nach oben getrieben hat und viele wochenlang warten mussten, bevor sie umrüsten konnten. Manche Autofahrer sind zudem damit konfrontiert, dass es keine passenden Felgen mehr zu kaufen gibt.
Einträgliches Zusatzgeschäft
Ein handfestes Ärgernis ist auch, dass Autovermieter Zuschläge für Winterreifen verlangen, weil nicht sie als Halter, sondern die Fahrer für die Einhaltung der Winterreifenpflicht verantwortlich sind. Das Argument, dass ihnen wegen der Verordnung zusätzliche Kosten entstünden, bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vermieter es bisher mit der Sicherheit nicht besonders genau genommen haben. Gerade bei einem Flottenbetreiber muss man voraussetzen dürfen, dass sie bei alter und neuer Rechtslage grundsätzlich auf Winterreifen umrüsten, um bei winterlichen Bedingungen jederzeit gewappnet zu sein.
Der Gummiparagraph "Winterreifenpflicht" (3 Bilder)

Nicht bei jedem Reifen wie diesem hier steht M+S für verlässliche Winterqualitäten.
Unversicherung
Verzichtet ein Autofahrer auf Winterreifen, ob geliehen oder im eigenen Besitz, droht bei einem Unfall Ärger mit der Versicherung, wobei die Rechtslage kaum klarer ist als in der Vergangenheit. So argumentiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dass bei einem Unfall die Versicherungsleistung der Vollkaskoversicherung gekürzt werden kann. Dies gelte "mit und ohne Winterreifenpflicht", wenn der Autofahrer erkennen muss, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind. Wegen der Kfz-Haftpflichtversicherung brauche man sich jedoch keine Sorgen zu machen: Die Versicherung übernehme den Schaden des Unfallopfers, auch wenn der Unfall-Verursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Ob man sich auf diese Darstellung verlassen kann, ist nicht ganz klar, nicht einmal in der derzeitigen Rechtssprechung.
Kaum Winterreifen für Zweiräder
Eher als ein Facette der Winterreifenpflicht mag man sehen, dass auch Motorräder und Roller davon erfasst sind, sie sind schließlich auch Kraftfahrzeuge. Aus Sicht des ADAC bedeutet dies aber de facto ein winterliches Fahrverbot für viele motorisierte Zweiräder bei Glätte, weil es vielfach überhaupt keine Winterreifen gibt. Kleine Stückzahlen und viele unterschiedliche Reifenformate machen des Winterreifen-Geschäft für Zweiräder zu einer Nischenveranstaltng. Im Grunde gibt es mit Heidenau nur einen Hersteller, der sich seit Jahren konsequent um Winterreifen für Zweiräder kümmert, das Angebot ist allerdings selbst bei ihm beschränkt.