Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer

Die GmbH ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen, weil nur mit dem Firmenvermögen gehaftet und so das eigene Hab und Gut geschützt wird. Davon profitieren vor allem die Gesellschafter. Für den bestellten Geschäftsführer gelten andere Regeln.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland eine der beliebtesten Rechtsformen. Tatsächlich bietet sie viele Vorteile: Die GmbH kann für jeden Zweck errichtet werden: ob man nun einen Großkonzern oder eine Pommesbude sein eigen nennt – alles kann als GmbH geführt werden. Auch ist die GmbH unabhängig von der Anzahl der Gründer: Eine Einzelperson kann die GmbH ebenso gründen, wie mehrere Gesellschafter. Für letzteres bedarf es allerdings zusätzlich noch eines notariell beglaubigten Gesellschaftervertrages. Für die wirksame Gründung ist außerdem ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich.

Die Gesellschaft wird vor dem Gesetz als juristische Person behandelt, kann klagen und verklagt werden, Eigentum erwerben und anhäufen. Geht es schief, haftet "die GmbH" in der Regel auch nur mit dem Gesellschaftsvermögen, die privaten Konten der Gesellschafter bleiben verschont. Um eine GmbH zu Gründen, müssen der oder die Gesellschafter lediglich 25.000 Euro an Stammkapital aufbringen. Seit die "Mini-GmbH" eingeführt wurde, geht das Ganze auch eine Nummer kleiner und theoretisch auch schon mit nur einem Euro an den Start.

Eine GmbH braucht einen Geschäftsführer, der als solcher ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird. Der Geschäftsführer muss allerdings nicht zwingend auch ein Gesellschafter der GmbH sein. Er kann also die Geschäfte führen, ohne Anteile an der Firma zu besitzen. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört es, die Firma im Geschäftsleben und vor Gericht zu vertreten (Paragraf 35 GmbHG). "Überwacht" wird der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung, die das oberste Organ der GmbH ist. Die Gesellschafterversammlung ist wie eine Art Gericht: Sie bestellt, entlastet und beruft Geschäftsführer ab und stellt die Regeln zu dessen Kontrolle auf. Viele GmbHs haben auch einen Aufsichtsrat. Dessen Einrichtung wird ab einer Anzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben.

Die Gesellschafter haben also Macht und gehen in Bezug auf ihr Privatvermögen tatsächlich nur ein geringes Risiko ein. Anders sieht es für den Geschäftsführer der GmbH aus. So ist es in der Praxis nicht unüblich, dass einer der Gesellschafter auch als Geschäftsführer fungiert und bereits vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister im Sinne der Firma unterwegs ist. Was viele zu diesem Zeitpunkt nicht wissen: So lange die GmbH nicht eingetragen ist, haftet auch der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der GmbH (§ 11 Abs. II GmbHG), ein Gläubiger könnte nicht nur die "GmbH in der Gründung", sondern auch ihren Geschäftsführer auf Zahlung verklagen. Solange der Geschäftsführer in der Gründungsphase nur Akquise betreibt, hält sich sein Risiko in Grenzen. Größere Warenbestände o.ä. für die GmbH zu ordern, empfiehlt sich zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht.

Auch darf ein Geschäftsführer sich nicht komplett auf die Anweisungen der Gesellschafter verlassen, selbst wenn er dadurch vielleicht seine Abberufung riskiert. Wird beispielsweise einem der Gesellschafter ein Darlehen durch die GmbH gewährt, ist es Job des Geschäftsführers darauf zu achten, dass dieser das Darlehen auch bedient. Ansonsten muss er – und nicht die anderen Gesellschafter – das Geld zurückfordern und so das Stammkapital der Firma schützen.

Auch kann der Geschäftsführer in die Haftung genommen werden, wenn er es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, sich also der Insolvenzverschleppung schuldig macht (§ 64 GmbHG). Allerdings ist er nicht der einzige, der in dieser "Haftungsfalle" sitzt: auch die Gesellschafter und Aufsichtsräte sind verpflichtet, eine entsprechende Meldung zeitnah zu machen. Wobei sich – vereinfacht ausgedrückt – die Gesellschafter sogar eher auf den Geschäftsführer verlassen dürfen, als umgekehrt.

Wurden Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge gar nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, dann ist ebenfalls der Geschäftsführer der erste, der bei den Behörden am Pranger steht.

Ein Geschäftsführer, der im Tagesgeschäft steckt, hat also keine Ausrede, es gehört zu seinem Job rechtzeitig zu erkennen, wann die Firma zahlungsunfähig oder zumindest in Schwierigkeiten ist. Ist die Krise im Anmarsch, der Insolvenzantrag aber noch nicht gestellt, sollte der Geschäftsführer auf jeden Fall auch darauf verzichten, Aufträge zu vergeben. Denn die Gläubiger können dann ebenfalls versuchen, ihn persönlich haftbar zu machen.

Ein Traumjob ist der des Geschäftsführers angesichts der Haftungsfragen sicherlich nicht. Wer sich aber bisher gefragt hat, warum diese Posten meist so gut bezahlt werden, findet genau darin die Antwort. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)