Ampelkino

Gegen Langeweile an roten Ampeln soll der "Car Screen" eines Modulcomputer-Anbieters helfen: Ins Heck eines Autos montiert, übermittelt der tageslichttaugliche Bildschirm Hintermännern und -frauen Werbebotschaften.

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Mit Hilfe dieses gepanzerten Display-Moduls sollen Werbewillige im Stau die hinter ihnen Stehenden unterhalten.

(Bild: in-innovation)

Wenn Autofahrer beim Warten im Stau und an roten Ampeln hinter Kombis oder Transportern stehen, bleibt ihnen normalerweise nicht viel anderes übrig, als das langweilige Blechdesign oder die möglicherweise noch langweiligeren Aufdrucke der vor ihnen stehenden Vehikel zu studieren. Gegen diese Art von Langeweile will die Hardware-Maßschneiderei in-innovation ihren "Car-Screen" ins Feld führen. Pfiffige Werbewillige sollen den sonnenlichttauglichen, von vorn belüfteten und mit einer Heizung versehenen LC-Bildschirm in einen Ausschnitt der Hecktür oder Heckklappe ihrer Fahrzeuge einbauen und darauf animierte Werbebotschaften zeigen. Die Inhalte kommen von einer im Fahrzeug installierten Bildquelle – das kann ein handelsüblicher Car-PC, ein reines Video-Abspielgerät oder ein speziell für diesen Zweck konfektionierter Computer sein.

Das in Hamburg ansässige Unternehmen bietet außer Displays für verschiedene Einsatzzwecke auch Modulcomputer und Bedienkomponenten für individuelle Systeme an; in Hannover hat das Unternehmen etwa einen vandalismussicheren 82-Zoll-Touchscreen (über 2 m Bildschirmdiagonale) aufgebaut.

Den "Car-Screen" bieten die Hamburger in Größen von 12 bis 32 Zoll (30 bis 82 cm Bildschirmdiagonale) an. Das angeblich hitze- und kältefeste transflexive Display ist mit Sicherheitsglas und einem robusten Metallchassis versehen; für die 19-Zoll-Version (49 cm) soll der Preis "unter 2000 Euro" liegen. Auf Wunsch ist das Ganze auch als Touchscreen zu haben; die Vorstellung, dass ein solchermaßen ausgerüstetes Fahrzeug auf Parkplätzen dazu Lust macht, dass Passanten an dessen Heck herum"touch"en, mag je nach Geschmack genial oder kurios erscheinen.

Man darf gespannt sein, wie Experten den Einsatz fahrender Ampelkinos vom Aspekt der Verkehrssicherheit her beurteilen werden. Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) setzt der Verwendung leuchtender Elemente an Autos traditionell enge Grenzen: Laut § 49a Abs. 1 dürfen "an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ... nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel." Darüber, was mit "vorgeschrieben" respektive "für zulässig erklärt" gemeint ist, geben dann die Paragrafen 50 bis 54 Auskunft. Hier ist von Werbebildschirmen keine Rede – jedenfalls noch nicht. (psz)