OLG Köln zweifelt IP-Adressen-Erfassung für Tauschbörsen-Abmahnungen an

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurden in einigen Fällen die IP-Adressen für Abmahnungen fehlerhaft ermittelt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Bereits in der Vergangenheit hatten einige Gerichte die Erfassung von IP-Adressen zur Vorbereitung von Massenabmahnungen an Tauschbörsennutzern als zweifelhaft kritisiert. Nun kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem weiteren Fall zu dem Ergebnis, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden waren und daher die offensichtliche Rechtsverletzung" fehle, die für eine Abmahnung notwendig ist. Dies entschied das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11).

Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei hatte für Ihren Mandanten, den Pornoproduzenten Gröger MV GmbH & Co. KG, vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Daten von 33 IP-Adressen bei einem Internetprovider erwirkt. Anhand der herausgegebenen Kundendaten wurde unter anderem der Beschwerdeführer der jetzigen Entscheidung abgemahnt. Dieser bestritt jedoch, dass die fragliche IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet war, die IP-Adressen seien fehlerhaft ermittelt worden. So soll ihm trotz dynamischer Vergabe die identische IP-Adresse drei Tage am Stück zugeordnet gewesen sein. Eine solche angebliche Zuteilung gleicher IP-Adressen an andere Kunden über einen Zeitraum von mehr 24 Stunden sei auch bei anderen Einträgen in der Liste feststellbar.

Der Anschlussinhaber hatte mit seiner Beschwerde gegen eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts Erfolg. Nach Ansicht der Richter des OLG bestünden "erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat". Damit fehle es an der erforderlichen "Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung", die aber Voraussetzung für eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Kunden und damit einer Abmahnung ist.

Einem Kunden des Providers werde im vorliegenden Fall spätestens alle 24 Stunden eine neue IP-Adresse zugeordnet. Es sei "höchst unwahrscheinlich", dass diese identisch mit der vorhergehenden ist. Eine Häufung gleicher IP-Adressen lasse sich durch Zufall nicht erklären und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adresse zurückzuführen. Der Abmahner konnte mit seinem Vortrag, die eingesetzte Software arbeite zuverlässig, die Zweifel nicht ausräumen. Aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten gehe lediglich hervor, dass die Software grundsätzlich geeignet sei, Rechtsverletzungen zu ermitteln, heißt es in dem Beschluss des OLG. Ob damit allerdings Falschermittlungen ausgeschlossen sind, belege das Gutachten nicht. Zudem werde die eigentliche Funktionsweise der Software nicht dokumentiert.

Der Beschluss ist zwar eine Einzelfallentscheidung; sie zeigt aber wieder einmal, dass die beteiligten Gerichte bei der Beurteilung von Auskunftsansprüchen nicht immer die notwendige Sorgfalt walten lassen. (anw)