EU-Kommission: Strafrechtliche Sanktionen zum Schutz des geistigen Eigentums

Der Neuentwurf für die seit Längerem geplante EU-"Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums" liegt nun vor; auch gemeinsame Ermittlergruppen von Strafverfolgern und Rechteinhabern sind darin vorgesehen.

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Von
  • Monika Ermert

Die EU-Kommission hat ihren bereits angekündigten Neuentwurf für die seit Längerem geplante "Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums" nun vorgelegt. Die Richtlinie "verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, jedwede vorsätzliche Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich zu ahnden, sofern die Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen wird", so die ausführliche Begründung zu dem drei Seiten kurzen Richtlinienentwurf, der heise online vorliegt. "Dies gilt auch für den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung zu solchen Rechtsverletzungen", heißt es darin weiter. Die strafrechtlichen Maßnahmen sollen nicht nur fürs Urheberrecht, sondern auch fürs Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrecht sowie das Halbleiterschutzgesetz gelten. Die Liste der erfassten Schutzrechte hatte die Kommission erst nach Verabschiedung der ersten Durchsetzungsrichtlinie nachgereicht, die derzeit in Deutschland umgesetzt wird.

Einmal mehr dürfte nunmehr darum gestritten werden, was konkret unter "gewerbsmäßig" zu verstehen sein wird. Der Entwurf selbst verweist lediglich auf den Artikel 61 im TRIPS-Abkommen. Genau auf dieses Abkommen stützte die Kommission die strafrechtliche Ergänzung zur 2004 verabschiedeten Durchsetzungsrichtlinie, bei der im EU-Parlament die strafrechtlichen Bestimmungen abgewehrt worden waren. Die Höhe der im neuen Entwurf vorgesehenen Strafen dürften allerdings kaum auf den kleinen Filesharer zugeschnitten sein: Immerhin reichen sie von 100.000 Euro für jedes Vergehen und 300.000 Euro für besonders schwere Straftaten bis zu Gefängnisstrafen von bis zu vier Jahren für "Taten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden" oder "von denen eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit für Personen ausgeht". Explizit wird im Entwurf auf Nachahmung sowie Produktpiraterie und die immer häufigere Verbindung zur organisierten Kriminalität abgehoben.

Allerdings beklagten gerade kürzlich bei einer Debatte über die Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in deutsches Recht Vertreter der Musikindustrie, dass es doch um ihre kumulierten Verluste gehe, und warnten davor, private Filesharer von der Angel zu lassen. Irgendwie macht die Masse der getauschten Files ja auch die Gewerbsmäßigkeit aus, lautete die Begründung. Eine Vertreterin des Bundesjustizministeriums hatte bei dieser Veranstaltung auch gemeinsamen Ermittlergruppen von Strafverfolgern und Rechteinhabern eine Absage erteilt. Mit deutschem Recht sei das kaum vereinbar. Doch genau solche Ermittlergruppen sieht der neue Entwurf nun wiederum vor. "Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür", heißt es im Artikel 7, "dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 mitwirken können."

Als weitere strafrechtliche Maßnahmen listet der Entwurf neben Geld- und Gefängnisstraftaten "die Einziehung des Tatgegenstands, der Tatwerkzeuge und Erträge aus den Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Wert diesen Erträgen entsprechen" sowie "die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände". Dazu kommen "die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die überwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat", "die dauerhafte oder vorübergehende Gewerbeuntersagung", "die Unterstellung unter richterliche Aufsicht", "die gerichtliche Auflösung", "den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen" und "die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen".

Der Entwurf geht nach der gestern verkündeten Verabschiedung durch die Kommission nun in den parlamentarischen Prozess der EU. Aufgehalten worden war er bislang von der Frage der Zuständigkeit für eine strafrechtliche Harmonisierung. Ursprünglich hatte die Komission ein zweigeteiltes Dokument geplant, bei dem der strafrechtliche Rahmen (die konkreten Strafzumessungen) in einem Rahmenbeschluss des Rates ohne Zustimmungspflicht des Parlaments verabschiedet worden wäre. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom vergangenen November aber fallen "die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag". Daher mussten diese Bestimmungen auch in das vom Parlament zu behandelnde Dokument aufgenommen werden.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Artikel auf c't aktuell (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Monika Ermert) / (jk)