Bundesregierung plant Verlängerung der Intranet-Regelung im Urheberrecht

Der 2003 eingeführte §52a besagt, dass Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" in einem Intranet "öffentlich zugänglich" machen dürfen.

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Das Bundesjustizministerium will sich für den mittelfristigen Erhalt des umstrittenen Paragraphen 52a im Urheberrechtsgesetz stark machen. Die 2003 eingeführte Klausel besagt, dass Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken ausschließlich einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" in einem Intranet "öffentlich zugänglich" machen dürfen. Sie gilt auch für Personen im Rahmen ihrer "eigenen wissenschaftlichen Forschung". Darüber hinaus hält das Justizministerium einen Ausbau der Kopierregeln für die Wissenschaft im Rahmen der laufenden 2. Stufe der Urheberrechtsreform aber nicht für erforderlich. Dies geht aus der Antwort der Behörde auf eine Kleine Anfrage der Grünen zurück, die heise online vorliegt.

Der Bundestag hatte die Intranet-Regelung fürs E-Learning im Rahmen des so genannten 1. Korbs der Anpassung des Urheberrechts an die digitale Welt nach heftigen Protesten von Verlegern zunächst bis Ende 2006 befristet. Der Börsenverein hatte damals die "Enteignung" der Wissenschafts- und Schulbuchverlage beschworen. Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" macht sich seitdem immer wieder für die Fortdauer des Paragraphen stark.

Das Justizministerium hat inzwischen eine Evaluation der Klausel durchgeführt. Dazu hat es die Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder, "zahlreiche Interessensverbände" und "weitere Einrichtungen" befragt und den Entwurf eines Auswertungsberichts erstellt. Über dessen Inhalt schweigt sich die Behörde noch aus, da erst eine Abstimmung im Bundeskabinett erfolgen solle. Sie schließt sich aber der Ansicht der Grünen an, dass die Rechtsunsicherheit für den Einsatz des Intranet an Schulen und Hochschulen bislang hoch gewesen sei. Die habe hauptsächlich daran gelegen, dass noch nicht einmal Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften über die Abgeltung der in der Regelung vorgesehenen Vergütung der Urheber und sonstigen Rechteinhaber bestehen. Diese würden nun aber "kurzfristig" abgeschlossen. Erst dann sei die tatsächliche Nutzung des Paragraphen hinreichend zu erfassen. Aus diesem Grund heraus beabsichtigt die Bundesregierung, "eine Verlängerung der Befristung" der Klausel vorzuschlagen.

Im Gegensatz zu Experten aus der SPD-Bundestagsfraktion sieht das Justizministerium etwa beim elektronischen Kopienversand oder bei der Einrichtung elektronischer Leseplätze im Bildungsbereich keinen Handlungsbedarf über die im Regierungsentwurf für den 2. Korb gemachten Vorschläge hinaus. Fachinformationsanbietern der Bibliotheken wie dem Lieferdienst subito droht laut Stimmen aus dem Forschungslager das Aus. Sie dürften nur noch dann Zeitschriftenartikel und kleine Teile aus Büchern an Interessenten in Form einer grafischen Datei senden, wenn Wissenschaftsverlage kein eigenes Angebot machen. Dazu stellt das Haus unter der Führung der SPD-Politikerin Brigitte Zypries klar, dass der "Vorrang für das eigene Primärangebot der Verlage" nur dann greife, wenn es zu "angemessenen Konditionen erfolgt". Andererseits könnten diese ihre "berechtigten Interessen" an der Exklusivverwertung nicht nachweisen.

Kritiker hatten bislang ins Spiel gebracht, dass Verleger für einzelne Wissenschaftsartikel im Internet künftig Preise bis zu 150 Euro verlangen könnten. Laut dem Justizministerium muss das erhobene Entgelt aber allein "kostendeckend" sein und eine "angemessene Vergütung" beinhalten. Es dürfe das Interesse des potenziellen Käufers an dem Online-Zugriff auf das betroffene Werk nicht "unangemessen ausnutzen". Wesentliches Kriterium sei auch, dass der Nutzer einzelne Beiträge lesen können und nicht ganze Pakete von Artikeln kaufen müsse. Generell geht das Ministerium davon aus, dass subito durch den 2. Korb gestärkt werde. Die Zukunft des Versanddienstes werde insbesondere bei Auslieferung von Dokumenten per E-Mail erstmals auf eine "klare rechtliche und verlässliche Grundlage gestellt". Gleichzeitig glaubt die Behörde, dass die mit dem Kabinettsbeschluss zur Urheberrechtsnovelle erforderliche Prüfung der Online-Angebote der Verlage bei Anfragen für digitale Kopien für die öffentlichen Bibliotheken mit "angemessenem Aufwand" möglich sei und diese nicht überfordere. Die Anzahl der in Frage kommenden Fachverlage mit eigenem Internet-Verkauf sei überschaubar.

Forderungen, neben öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven auch "Bildungseinrichtungen" allgemein die Einrichtung von Online-Leseplätzen zu gestatten, weist das Justizministerium zurück. Auf die Einbeziehung des "sehr weit und unbestimmt gefassten Begriffs" habe man verzichtet, da man auch die "verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Verlage" in Betracht ziehen musste. Die Behörde verdeutlichte zudem, dass es sich bei den intern elektronisch zur Verfügung gestellten Büchern oder Zeitschriften der Intention der Regierung zufolge um Werke aus dem Präsenzbestand der jeweiligen Einrichtung zu handeln habe. Bei der gestrigen Feierstunde zum "Tag des geistigen Eigentums" hatte Zypries zudem von einem guten Kompromiss bei den Regeln für Bibliotheken und Wissenschaftseinrichtungen gesprochen. Die Verleger sprechen dagegen von einer neuen "Enteignungskampagne", während Forschervereinigungen die vorgesehenen Rechte nicht weit genug gehen.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Artikel auf c't aktuell (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)