Urteil: Perlentaucher.de darf weiterhin tauchen

Das Landgericht Frankfurt hat nichts daran auszusetzen, dass Perlentaucher.de Buchkritiken der FAZ zusammenfasst und mit Lizenzen für diese Abstracts Geld verdient.

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Von
  • Axel Kossel

Inhaltsbeschreibungen von Texten, sogenannte Abstracts, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 23. November entschieden (AZ: 2-03 O 172/06, PDF). Demnach sind die Verbreitung solcher Abstracts und deren Verkauf zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) gegen die Betreiber von Perlentaucher.de geklagt. Das Online-Angebot fasst unter anderem täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen zusammen. Dazu gehörten auch Buchrezensionen der FAZ. Die Perlentaucher haben Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft, etwa an Online-Buchläden.

Die FAZ klagte gegen die kommerzielle Verwertung der Abstracts, wurde jedoch vom Gericht abgewiesen. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren – im Prinzip also Besprechungen von Besprechungen. Übernommen wurden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten, so die Richter.

Da die Abstracts bereits veröffentlichte Texte beschrieben, musste der Urheber nicht mehr um Zustimmung für die Veröffentlichung einer Zusammenfassung gefragt werden. Außerdem habe Perlentaucher.de beim Verkauf von Lizenzen auch nicht die Markenrechte der FAZ verletzt und selbst unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nicht gegen das Urheber- beziehungsweise Markengesetz verstoßen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die FAZ dagegen Berufung einlegen kann. (ad)