Urhebervergütung für PCs und Drucker bleibt weiter offen

Der Bundesgerichtshof verhandelte heute zu wiederholten Mal einen Streit zwischen den Rechteverwertern und PC-Herstellern, ob für die vor 2008 verkauften Geräte eine Pauschale gezahlt werden muss. Der Ausgang ist des Verfahrens ist derzeit völlig offen.

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Von
  • Tim Gerber

Die gute Nachricht zuerst: Computer und Drucker werden nicht teurer, auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) die Hersteller zu Millionenzahlungen an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort verurteilen sollte. Denn seit dem Jahr 2008 existiert eine recht klare gesetzliche Regelung und die zu zahlenden Pauschalvergütungssätze für aktuell verkaufte Geräte sind längst ausgehandelt und eingepreist.

Offen und in unerbittlichem Streit zwischen der Industrie und der Verwerten steht nur noch die Frage, ob für Geräte, die vor 2008 verkauft wurden, die Vergütungen gezahlt werden müssen. In der alten Fassung kannte das Urheberrecht nur Fotokopierer als ausdrücklich vergütungspflichtig. Die Gerichte, namentlich der BGH, hatten den Verwertungsgesellschaften für neuere Gerätschaften zum Teil Vergütungen zugesprochen, beispielsweise für Scanner oder Faxgeräte, für andere aber abgelehnt, so zum Beispiel für PCs und Drucker.

Beide Urteile wurden vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil sich der BGH darin nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob Fragen zur Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht dem EuGH vorgelegt werden müssten. Damit verletzte der BGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, stellten die Verfassungshüter einige Straßen weiter fest.

Bereits am 24. März hatte der BGH deshalb im Verfahren um die Drucker verhandelt, am heutigen Donnerstag waren nun die PCs dran. Im Grunde halte der BGH an seiner Auffassung fest, ließ der Vorsitzende des I. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, in der Verhandlung durchblicken. Die bisher vom BGH vertretenen Theorie, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke auf digitalen Medien oder im Internet veröffentliche, dem Kopieren seiner Texte oder Bilder bereits zugestimmt habe, sei aber "möglicherweise nicht der Weisheit letzter Schluss" gewesen, räumte der Richter, der auch als Hochschulprofessor für Urheberrecht tätig ist, ein.

Eine Entscheidung will der BGH in beiden Verfahren Ende Juli verkünden. Mit der zu erwartenden Entscheidung dürfte die Sache aber keineswegs ausgestanden sein. Denn entweder wird sie in Luxemburg beim EuGH weiter verhandelt oder – wenn der BGH eine Vorlage dort für entbehrlich hält und die Forderungen der VG Wort ein zweites Mal abweist, wird diese mit Sicherheit wieder ein paar Häuser weiter beim Bundesverfassungsgericht vorstellig werden.

Dasselbe blüht, wenn der BGH – dieses Mal mit ausführlicher Begründung – nicht vorlegt. Denn die Verfassungsrichter hatten in ihren Beschlüssen bereits angedeutet, dass die aus reinen Formgründen aufgehobenen Urteile auch gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstoßen könnte, wenn die Urheber nicht durch die Geräteabgaben angemessen für erlaubte Privatkopien vergütet werden. Das ganze könnte sich über weitere Jahre hinziehen und am Ende ein drittes Mal auf dem Tisch des BGH landen. Das höchste Zivilgericht muss bei seiner anstehenden Entscheidung also sehr aufpassen, dass sich das Ganze nicht noch zur Justizposse entwickelt. (tig)